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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonstige Bezüge

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[Ohne Titel]

 

Auf einen Blick:

Für andere als > Laufende Bezüge regelt § 39b Abs 3 EStG den LSt-Abzug auf besondere Weise, um die Progressionswirkung des Steuertarifs während des Kalenderjahres auszugleichen und die LSt möglichst genau zu ermitteln.

A. Grundsätzliches

I. Wesen und Funktion der sonstigen Bezüge

 

Rz. 1

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen hat nur erhebungstechnische Bedeutung für das > Steuerabzugsverfahren. § 39b Abs 3 EStG, der ein besonderes Verfahren vorschreibt, bezweckt, schon den laufenden Steuerabzug möglichst an die Jahressteuer anzupassen, die sich bezogen auf den gesamten > Jahresarbeitslohn für den sonstigen Bezug ergeben wird. Der Jahresarbeitslohn ist aber bei der Besteuerung des sonstigen Bezugs im Laufe des Jahres noch nicht bekannt. § 39b Abs 3 EStG schafft nun die verfahrensrechtliche Grundlage dafür, dass der ArbG die LSt für das gesamte noch laufende Kalenderjahr insgesamt nicht zu niedrig ermittelt, sichert also den Steueranspruch des Staates; andererseits vermeidet er eine Überbesteuerung. Zur näheren Abgrenzung des Begriffs "sonstige Bezüge" > Rz 8 ff. Auch die > Sozialversicherung kennt für die Beitragsbemessung den mit ‚Sonstigen Bezügen’ nicht inhaltsgleichen Begriff ‚einmalige Einnahmen’ als Teil des beitragspflichtigen > Arbeitsentgelt (vgl § 14iVm § 23a Abs 1 SGB IV).

 

Rz. 2

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Zum Verständnis des besonderen Abzugsverfahrens: Die Vorschriften zur Berechnung der LSt bewirken, dass die für den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum anteilige > Jahreslohnsteuer zutreffend erhoben wird, wenn regelmäßig > Arbeitslohn in gleichbleibender Höhe zufließt, zB bei einem von Januar bis Dezember gleichbleibenden Gehalt. Rechtstechnisch wird deshalb angenommen, dass der im laufenden Monat zufließende Arbeitslohn 1/12 des Jahresarbeitslohns ist, die auf...

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