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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnzahlungszeitraum

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Seiner Verpflichtung, die Steuerabzüge bei jeder Lohnzahlung einzubehalten (§ 38 Abs 3 EStG), kann der Arbeitgeber aus praktischen Gründen nicht entsprechen. Deshalb werden die dem Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraums zufließenden Teile des Arbeitslohns für den Lohnsteuerabzug zusammengefasst.

A. Lohnsteuerliche Bedeutung des Lohnzahlungszeitraums

 

Rz. 1

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Der ArbG hat die LSt grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung vom > Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs 3 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handelt. Unerheblich ist auch, wie der Lohn berechnet wird, ob es sich zB um einen nach der Arbeitszeit (Zeitlohn) oder um einen nach der Arbeitsleistung (Akkord- oder Stücklohn) bemessenen Lohn handelt. Um zu vermeiden, dass der LSt-Abzug jeweils für einzelne dem ArbN zufließende Bestandteile des Arbeitslohns vorgenommen werden muss, bedarf es einer rechtstechnischen Struktur, die als lohnzahlungszeitraumbezogene Lohnbesteuerung bezeichnet wird. Diese knüpft an die arbeitsrechtlich ohnehin üblichen unterjährigen Zeiträume für die Auszahlung der laufenden Bezüge wie Monat, Woche und Tag an und fasst die während des jeweiligen Zeitraums, für den Arbeitslohn gezahlt wird, zufließenden Teile des Arbeitslohns zusammen; deren Summe ist eine Basis für die Berechnung der LSt; zum weiteren Verfahren > Laufende Bezüge.

 

Rz. 2

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für den Zeitpunkt der Einbehaltung der LSt ist auf den Zufluss des Arbeitslohns abzustellen (vgl § 11 Abs 1 Satz 1 EStG; zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn). Soweit der Arbeitslohn aus laufenden Bezügen besteht, ist § 39b Abs 2 EStG zu beachten (> R 39b.2 Abs 1 LStR). Für sie ist die LSt maschinell gemäß § 39b Abs 2 EStG mit dem > Lohnsteuertarif oder manuell aus einer für den Lohnzahlungszeitraum geltenden...

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