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Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit

Dr. Christoph Geeb
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und systematischer Zusammenhang

 

Rz. 1

§ 19 EStG ist die grundlegende Vorschrift des materiellen Rechts zur Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Norm bestimmt in § 19 Abs. 1 EStG, welche Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Dabei wird unterschieden zwischen Einnahmen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und solchen aus einem früheren Dienstverhältnis i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Als Arbeitslohn gelten nach dem durch das Jahressteuergesetz 2007 eingefügten § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmte nach dem 23.8.2006 geleistete Sonderzahlungen des Arbeitgebers für umlagefinanzierte Versorgungssysteme, etwa anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus einer nicht im Weg der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber hat für Sonderzahlungen pauschal 15 % LSt nach § 40b Abs. 4 und 5 EStG zu zahlen. § 19 Abs. 2 EStG sieht einen Versorgungsfreibetrag für Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis vor. Das Verfahrensrecht (formelle Recht) zur Erhebung der LSt auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit findet sich hingegen in §§ 38ff. EStG.

 

Rz. 2

§ 19 Abs. 1 EStG wurde nach der st. Rspr. des X. Senats des BFH[1] durch den untergesetzlichen § 1 LStDV ergänzt, der den Begriff des Arbeitnehmers und damit indirekt auch den des Arbeitgebers zutreffend umschreiben sollte; eine Definition des Begriffs des Arbeitslohns findet sich in § 2 LStDV. Demgegenüber bezog der VI. Senat des BFH sich nicht auf die untergesetzliche LStDV, sondern leitete den Begriff des Arbeitnehmers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand von ihm selbst aufgestellten richterrechtlichen Kriterien her.[2] Diese richterrechtliche Herleitung erfolgte jedoch ausdrücklich deshalb, weil das Gesetz sich nicht eines tat...

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