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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Laufende Bezüge

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A. Besteuerung des Arbeitslohns

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für den LSt-Abzug bei ArbN werden laufende und sonstige Bezüge unterschiedlich behandelt. Zur Abgrenzung im Einzelnen > Rz 7. Zum rechtstechnischen Grund für die Unterscheidung > Sonstige Bezüge Rz 1 ff. Der ArbG ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs 3 Satz 1 EStG). Weil die Ermittlung der LSt unterschiedlich ist, muss der ArbG diese Lohnarten getrennt behandeln. Es ist beim LSt-Abzug für laufende Bezüge wie folgt zu verfahren (vgl § 39b Abs 2 iVm Abs 4 EStG):

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur Ermittlung der LSt muss der ArbG zunächst die Höhe des laufenden Arbeitslohns (> Rz 7) und den Zeitraum feststellen, für den dieser jeweils gezahlt wird (> Lohnzahlungszeitraum). Für die Zuordnung zu einem Lohnzahlungszeitraum ist entscheidend, wann der laufende Arbeitslohn dem ArbN zugeflossen ist (> Zufluss von Arbeitslohn). Steuerfreie Bezüge und laufende Bezüge, die der ArbG nach § 37b EStG und den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuern will, sind auszusondern (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen, > Pauschalierung der Lohnsteuer).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sodann ist der für den LSt-Abzug anstehende Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dazu wird ein Tageslohn mit 360, ein Wochenlohn mit 360/7 und ein Monatslohn mit 12 vervielfältigt. Von dem hochgerechneten > Jahresarbeitslohn wird ein etwa in Betracht kommender Versorgungsfreibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) und ein > Altersentlastungsbetrag abgezogen. Außerdem wird ein im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren festgestellter Freibetrag abgezogen oder ein > Hinzurechnungsbetrag hinzugerechnet. Ist statt eines Jahresfreibetrags ein Wochenfreibetrag oder Monatsfreibetrag als eines der > Lohnste...

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