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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitsentgelt

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Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Sozialversicherung: Was beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt gehört, bestimmt § 14 SGB IV. Arbeitsentgelt sind im Wesentlichen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (vgl § 7 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind ggf auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs 2 BetrAVG (> Anh 4) in den Durchführungswegen Direkt-/Pensionszusage oder Unterstützungskasse verwendet werden (> Betriebliche Altersversorgung Rz 41, 64).

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte Bezüge, die nach § 3 EStG lohnsteuerfrei sind, bleiben auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts außer Ansatz (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HS 1 SvEV [> Anh 15 S 3]); > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören zudem die nach §§ 3 Nr 56 und 63 EStG steuerfrei bleibenden Beiträge des ArbG zu einer BetrAV in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und 9 SvEV; > Betriebliche Altersversorgung Rz 89). Auch die für die > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten (§§ 3 Nr 26 und 26a EStG) in Betracht kommenden steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 SvEV). Das gilt auch für die nach § 3b EStG steuerfreien > Lohnzuschläge für einen Grundstundenlohn von nicht mehr als 25 EUR (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HS 2 SvEV; nur für die GUV werden sie in das Arbeitsentgelt einbezogen – vgl § 1 Abs 2 SvEV). Beitragsrechtlich gelten Besonderheiten für bestimmte Zuwendungen, für die die LSt nach §§ ...

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