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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnzuschläge

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Lohnzuschläge aller Art gehören grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben nur unter den eng gezogenen Voraussetzungen von § 3b EStG steuerfrei.

A. Überstundenentlohnung

 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Teil des Arbeitslohns, der für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienste gezahlt wird (Mehrarbeitsvergütung), zB für Überstunden (> Überstundenentgelt), Überschichten, aber auch Sonntags- oder Bereitschaftsdienst, gehört zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 6 LStDV). Besondere Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind aber uU steuerfrei (zu Einzelheiten > Rz 15 ff).

Werden Überstundenvergütungen für mehrere Jahre rückwirkend nachgezahlt, kann eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht kommen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff).

B. Erschwerniszuschläge, Werkzeuggeld

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erschwerniszuschläge wie zB Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzuschläge (vgl dazu für den öffentlichen Dienst § 47 BBesG und die Erschwerniszulagen-VO; siehe etwa > Rz 32) gehören zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > R 19.3 Abs 1 Nr 1 LStR); die Besteuerung ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95, BGBl 1999 I, 370 = BStBl 1999 II, 502). Ob solche Zuschläge und Zulagen als > Laufende Bezüge oder als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen, hängt von der Art ihrer Zahlung ab.

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Erschwernissen der Arbeitsleistung entstehen, sind > Werbungskosten, soweit sie von den Aufwendungen für die > Lebensführung abgrenzbar sind (ergänzend zB > Berufskleidung).

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von eigenen Werkzeugen eines ArbN (Werkzeuggel...

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