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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufskleidung

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1

 

Auf einen Blick:

Bekleidung, auch wenn sie bei der Arbeit getragen wird, ist typisierend mit dem Grundfreibetrag abgegolten. Zu Werbungskosten führen nur Aufwendungen für die typische Berufsbekleidung, die für den Arbeitnehmer ein Arbeitsmittel ist (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Die stark durch Kasuistik geprägte Abgrenzung wird hier im Einzelnen dargestellt. Stellt der ArbG/Dienstherr typische Berufskleidung, bleibt das steuerfrei (§ 3 Nr 4 und Nr 31 EStG).

A. Grundsätzliches zur bürgerlichen Kleidung

 

Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bekleidung gehört zum Existenzminimum: Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bedürfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind deshalb idR Aufwendungen für die persönliche > Lebensführung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Der Bekleidungsaufwand eines Stpfl gehört zu den existenzbedingten menschlichen Grundbedürfnissen und ist deshalb regelmäßig mit dem tariflichen Grundfreibetrag abgegolten (> Existenzminimum, > Grundfreibetrag Rz 1). Wie für andere Grundbedürfnisse wird aber steuerlich nur ein Mindestbedarf berücksichtigt. Will und kann ein Stpfl darüber hinaus mehr für seine bürgerliche Kleidung aufwenden, wird das steuerlich nicht berücksichtigt (BFH/NV 2014, 335 mwN – betr "Business-Kleidung"; EFG 2014, 1377; > Lebensführung Rz 1).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Keine Erwerbsaufwendungen: Aufwendungen für Bekleidung sind – auch wenn sie während der Berufsarbeit getragen wird – grundsätzlich nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst und deshalb keine > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben (> R 9.1 Abs 2 Satz 1 LStR). Es handelt sich also nicht etwa um gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG, die einer Aufteilung in einen privaten und beruflichen Teil zugänglich sind. Eine unbedeutende berufliche Mitveranl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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