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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / 1. Pensionszusage

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Rz. 35

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

ArbG können ihren ArbN vertraglich eine Versorgung für Invalidität, Alter oder Tod versprechen, ohne dem ArbN schon in der Gegenwart > Arbeitslohn zuzuwenden. Erst wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, wird der ArbG an seinen ArbN oder dessen Hinterbliebene leisten. Mit der Zusage einer Versorgung (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) verspricht der ArbG dem ArbN in arbeitsrechtlich verbindlicher, idR schriftlicher (vgl R 6a Abs 7 EStR) Form, ihm im Versorgungsfall eine Werks- oder Betriebspension in bestimmter Höhe zu zahlen. Geläufig ist dafür die Bezeichnung als Direkt- oder Pensionszusage. Versorgungsträger ist in diesen Fällen der Betrieb selbst. Üblich sind Pensionszusagen seit jeher bei Gesellschaftern als GmbH-Geschäftsführer (zu Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 43 ff). Personen, die nicht > Arbeitnehmer sind, muss die Versorgung aber ‚aus Anlass’ ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt worden sein (§ 17 Abs 1 Satz 2 BetrAVG). Zwischen der Zusage und dem Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BAG vom 19.01.2010, DB 2010, 1411). Zur Pensionszusage für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten > Rz 160 ff. Zu Besonderheiten der beitragsorientierten Pensionszusagen > Rz 37. Auch eine unmittelbare Versorgungszusage des ArbG kann durch Eigenleistungen des ArbN finanziert werden (sog arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage; > Rz 15 ff).

▸▸ Ansparphase:

▸  Betriebssteuern:

 

Rz. 36

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der ArbG bildet im Interesse einer periodengerechten Abgrenzung der Aufwendungen für die späteren Leistungen nach Maßgabe von § 6a EStG Pensionsrückstellungen, die eine Steuerstundung bewirken. Das geht übrigens auch bei einer arbeitnehmerfinanzierten Pe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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