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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / 3. Unterstützungskasse

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Rz. 55

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine U-Kasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung als > Juristische Person in Form der GmbH, eines eingetragenen Vereins oder als Stiftung; zu Besonderheiten im öffentlichen Dienst vgl § 18 BetrAVG.

Der U-Kasse bedienen sich ein oder mehrere ArbG (Trägerunternehmen) zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Zu Hinweisen vgl Prost, Auslagerungsmöglichkeiten von Pensionszusagen, DB 2009, 2006; Reinecke, Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen bei Unterstützungskassenzusagen, DB 2009, 1182; Uckermann/Jakob, Die pauschaldotierte Unterstützungskasse – Fluch oder Segen aus Sicht der steuerlichen Beratung?, DStR 2012, 2452. Für den ArbG ist die U-Kasse eine Alternative zur Rückdeckungsversicherung (> Rz 45 ff).

 

Rz. 56

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die U-Kasse gewährt dem ArbN satzungsgemäß keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen; vielmehr stellt sie dem ArbN solche nur in Aussicht (§ 1b Abs 4 BetrAVG). Dieser sich aus der Satzung gewöhnlich ergebende Ausschluss eines ggf einklagbaren Rechtsanspruchs auf Leistungen ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zur Pensionskasse (> Rz 100 ff). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Versorgung besteht allerdings im Verhältnis des ArbG zur U-Kasse, denn im Verhältnis zu ihrem Trägerunternehmen kann sich die U-Kasse verpflichten, die von dort erhaltenen Zuwendungen für Zwecke betrieblicher Sozialleistungen zu verwenden (BFH 166, 465 = BStBl 1992 II, 744).

▸▸ Ansparphase:

▸  Betriebssteuern:

 

Rz. 57

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Für den ArbG bleibt die Zusage einer Versorgung ohne lohnsteuerliche Auswirkung (> Rz 63). Die Zuwendungen an die U-Kasse kann er nach Maßgabe von § 4d EStG, R 4d EStR als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings darf er bei nicht ausreichendem Vermögen der U-Kasse für de...

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