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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / 1. Direktversicherung

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Rz. 71

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine ‚Direktversicherung’ ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des ArbN. Der ArbN oder seine Hinterbliebenen sind hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt (vgl § 1b Abs 2 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 BetrAVG; > R 40b.1 Abs 1 Satz 1 LStR). Kennzeichnend für eine Direktversicherung ist, dass der ArbN auf die zukünftigen Leistungen einen eigenen – also nicht nur mittelbar über den ArbG – Rechtsanspruch auf Versorgung hat (BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406 mwN), zumindest aber eine unentziehbare Anwartschaft (> Rz 25 ff) erlangt. Zu einer solchen Anwartschaft gehört nicht unbedingt, dass die Ansprüche rechtlich oder wirtschaftlich gesichert sind und der Versicherer an den ArbN während des späteren Verlaufs der Versicherung tatsächlich eine Leistung erbringt (vgl BFH 172, 46 = BStBl 1994 II, 246 mwN); es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten ArbN überhaupt eintritt und welche Leistungen er letztlich erhält (BFH/NV 2012, 201). Entscheidend ist vielmehr, ob die Versicherung insgesamt von der Zahlung der Beiträge an das laufende Todesfallrisiko für den ArbN deckt und bei normalem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses die spätere Versorgung gewährleistet wird. Unsicherheiten nach verschiedenen Richtungen müssen nach der Art dieser Einrichtungen in Kauf genommen werden. Nur dann sind die vom ArbG geleisteten Beiträge für den ArbN ein geldwerter Vorteil. Das unterscheidet die Direkt- von der Rückdeckungsversicherung; zur Abgrenzung im Einzelnen > Rz 45 ff.

 

Rz. 72

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine Lebensversicherung unterscheidet sich von einem Sparvertrag durch die Deckung eines biometrischen Risikos (ergänzend > Rz 11). Eine Versicherung, be...

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