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FG Berlin Urteil vom 05.07.2004 - 8 K 8313/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Lohnsteuerabzug bei einem sonstigen Bezug mit Nettolohnvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen, den der Arbeitnehmer von ihm bezog oder noch beziehen wird. Er ist jedoch nicht verpflichtet weitere Einkünfte des Arbeitnehmers von anderen Arbeitgebern oder aus anderen Einkunftsarten für diesen Veranlagungszeitraum zu schätzen.

Weitere Einkünfte eines Arbeitnehmers berühren bei einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug nicht die Höhe des Lohnsteuerabzugs.

 

Normenkette

EStG § 38a Abs. 3 S. 2, § 39b Abs. 3 S. 1; EStR Abschn. 119 Abs. 4 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen VI R 57/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin war bis zum 18. Juli 1998 als Gastdozentin an der xxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxx tätig. Gegen die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht xxxxxx erhoben. Zur Beendigung des inzwischen beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits hat die xxx xxxxxx mit der Klägerin einen Vergleich abgeschlossen, der zum Inhalt hatte, dass zwischen der Klägerin und der xxx ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, das aufgrund betriebsbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung zum 18. Juni 1998 endete. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte die xxx an die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 150 000,00 DM zahlen. Bei diesem Betrag sollte es sich um einen Auszahlungsbetrag handeln, der netto nach Abzug der Steuern verbleibt.

Der Abfindungsbetrag in Höhe von 150 000,00 DM ist der Klägerin im März des Jahres 2000 zugeflossen. Über die Abrechnung und Einbehaltung der Lohnsteuer ist der Klägerin keine Abrechnung erteilt worden.

Am 11. Oktober 200...

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