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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jahresarbeitslohn

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Der Jahresarbeitslohn ist der > Arbeitslohn, den der > Arbeitnehmer im Kalenderjahr aus einem Dienstverhältnis bezieht (Legaldefinition in § 38a Abs 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören alle stpfl Bezüge, die dem ArbN in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres insgesamt als > Laufende Bezüge oder > Sonstige Bezüge – einschließlich des Werts der > Sachbezüge – zugeflossen sind. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Der Jahresarbeitslohn ist ein wesentliches Element für den LSt-Abzug durch den > Arbeitgeber: Er ist > Bemessungsgrundlage für die > Jahreslohnsteuer (vgl § 38a Abs 2 EStG). Als Folge dessen ist bereits während des Kalenderjahres der laufende Arbeitslohn beim LSt-Abzug vor Anwendung des > Lohnsteuertarif auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen (§ 39b Abs 2 Sätze 4 und 5 EStG). Für > Sonstige Bezüge bestimmt sich die LSt ebenfalls nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (§ 39b Abs 3 EStG). Deshalb ist der Jahresarbeitslohn auch ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung eines Pauschsteuersatzes (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 110 ff). Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der ArbG den LSt-Abzug nur ausgehend vom Jahresarbeitslohn ändern (§ 41c Abs 3 Satz 2 EStG). Ebenso stellt der ArbG für den betrieblichen (oder auch permanenten) LStJA den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis fest (§ 42b Abs 2 EStG). Schließlich muss auch das > Betriebsstätten-Finanzamt, wenn es LSt während des laufenden Kalenderjahres vom ArbN nachfordert (zB § 38 Abs 4 Satz 4 EStG, § 41c Abs 4 Satz 2 EStG), den Nachforderungsbetrag nach dem Jahresarbeitslohn ermitteln (> R 41c.3 Abs 2 LStR; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 40).

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Der Begri...

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