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Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR) / R 41c.3 Nachforderung von Lohnsteuer

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(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll.

 

(2) 1Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kj. R 41c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:

1   Bruttoarbeitslohn
2 + ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG
3 = Jahresarbeitslohn
4 - Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG)
5 - Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG)
6 - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
7 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Summe der Beträge nach § 24b Abs. 2 EStG)
8 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
9 - Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 19c, 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)
10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
12 - Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG)
13 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)
14 - Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
15 = verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
16 + 1/5 der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG (Zeile 2)
17 = Summe
18 = Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif
19 - Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif
20 = Unterschiedsbetrag

3Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13...

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