Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufwendungen eines Stpfl für seine Erholung, besonders im Rahmen des Jahresurlaubs, mit der die Leistungsfähigkeit im Beruf wiederhergestellt oder erhalten werden soll, sind nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung (RFH, RStBl 1930, 107; 1931, 882; BFH 94, 442 = BStBl 1969 II, 179). Dient die Erholung zB der Ausheilung einer Krankheit, sind die Aufwendungen für eine Kur AgB (> Kurkosten). > Vorsorgekuren zur Abwehr typischer > Berufskrankheiten können zu > Werbungskosten führen.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschüsse des ArbG an seinen ArbN und/oder dessen Angehörige zu Erholungsreisen sind grundsätzlich > Arbeitslohn (BFH 116, 509 = BStBl 1975 II, 749; vgl auch BFH 175, 280 = BStBl 1994 II, 954; H 3.11 LStH). Auch der Geldwert einer Nutzung des dem ArbN zu Erholungszwecken unentgeltlich zur Verfügung gestellten Ferienhauses/Ferienwohnung im In- und Ausland gehört zum stpfl Arbeitslohn (BFH 183, 124 = BStBl 1997 II, 539). Solche Erholungsbeihilfen sind selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Anweisung des ArbG von einer selbständigen Betriebskranken- oder Sozialkasse gewährt werden und der ArbG die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt (BFH 58, 524 = BStBl 1954 III, 111; ebenso EFG 1972, 586). Die selbständige Kasse wird letztlich als eine für den ArbG zahlende Kasse tätig; deshalb handelt es sich um eine unechte > Lohnzahlung durch Dritte, für welche der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (BFH 72, 456 = BStBl 1961 III, 167; > Arbeitslohn Rz 94, 155). Anders, wenn der ArbG der BKK nur pauschal Zuschüsse gewährt und sie die Beihilfen ohne Einflussnahme des ArbG in eigener Zuständigkeit gewährt (BFH 116, 509 aaO). Die Leistungen der Krankenkasse sind dann steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Wer als ArbG selbst Erholungsreisen am Markt anbietet, kann für seine ArbN ggf den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG in Anspruch nehmen (> Rabatte). Zu Besonderheiten > Reisebüro.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Dient die Erholung der Ausheilung einer Krankheit, kann die Beihilfe des ArbG nach Maßgabe von > R 3.11 LStR steuerfrei sein (BFH 72, 456 = BStBl 1961 III, 167; > Beihilfen Rz 41 ff). Auch Erholungsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen typische > Berufskrankheiten, zB im Steinkohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie (vgl FinVerw, BB 1956, 1097; vgl EStG-Kartei NW § 3 EStG Fach 5 Nr 800), dienen betriebsfunktionalen Zielsetzungen und gehören nicht zum > Arbeitslohn Rz 55 ff. Ergänzend > Vorsorgekuren. Andere Erholungsbeihilfen, zB solche an ArbN, die während ihres Urlaubs ihre Familien besuchen, sind stpfl > Arbeitslohn (H 3.11 LStH).

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Erhebung der LSt mit einem Pauschsteuersatz vgl § 40 Abs 2 Nr 3 EStG; > R 40.2 Abs 3 LStR; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 146 ff; EFG 1997, 100. Ergänzend > Kinderverschickung, > Betriebsveranstaltungen. Mit der Einführung von § 3 Nr 34 EStG seit dem VZ 2008 sind bestimmte Maßnahmen des ArbG zur Förderung der Gesundheit seiner ArbN, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (> Zusätzlicher Arbeitslohn), bis zu mittlerweile 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei gestellt worden; zu Einzelheiten > Betriebliche Gesundheitsförderung.

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Wert der kostenlosen oder verbilligten Unterbringung in Erholungsheimen des ArbG ist grundsätzlich > Arbeitslohn (BFH 65, 121 = BStBl 1957 III, 279); anders BFH 120, 379 = BStBl 1977 II, 99 für Kreislauftrainingskuren, die unter strengen ärztlichen Bedingungen und deshalb ganz überwiegend im betrieblichen Eigeninteresse durchgeführt werden (> Vorsorgekuren Rz 3). Ebenso, wenn der Aufenthalt in einem Erholungsheim durch die Mitgliedschaft des ArbG bei einem Verein vermittelt wird, der die Erholungsheime betreibt (BFH 70, 637 = BStBl 1960 III, 237). Werden ArbN in einem Ferienheim des ArbG untergebracht, so ist die Unterbringung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG) zu bewerten, idR mit den Preisen eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort für Unterkunft und Vollverpflegung (H 8.1 Abs 5–6a LStH). Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG iVm der SvEV [> Anh 15]) sind nicht anwendbar. Sie setzen voraus, dass im üblichen Rahmen eines Dienstverhältnisses Kost und Wohnung für eine gewisse (längere) Dauer zur Verfügung gestellt werden (> Sachbezugswerte Rz 5). Die SvEV wird deshalb nicht angewendet, wenn der ArbG seinen ArbN einschließlich der Familie einen Ferienaufenthalt kostenlos oder verbilligt ermöglicht; dies gilt unabhängig davon, ob er zu diesem Zweck Hotelzimmer anmietet oder seiner Belegschaft ein eigenes oder insgesamt angemietetes und selbst betriebenes Erholungsheim (Hotel/Pension) zur Verfügung stellt (BFH 70, 637 aaO).

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