Rz. 240
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Zum VZ 2005 ist die Besteuerung der > Alterseinkünfte grundlegend neu geordnet worden: Die vor 2005 nach § 40b EStG pauschal besteuerten Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind seither im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (zur Rechtsentwicklung > Rz 42, 54, 56). Die späteren Versorgungsleistungen werden im Gegenzug besteuert (zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 90 ff; > Renteneinkünfte Rz 20).
- § 40b EStG bleibt weiterhin anwendbar für Zuwendungen des ArbG zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten (umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung bei > Pensionskassen, soweit diese nicht nach § 3 Nr 56 EStG steuerfrei bleiben (> Betriebliche Altersversorgung Rz 122 ff und 155 ff). Zu den für die alte und neue Fassung von § 40b EStG gemeinsamen Voraussetzungen > Rz 249 ff. Wegen weiterer Einzelheiten > Rz 243 ff. Für andere Durchführungswege der BetrAV als die Pensionskasse gilt § 40b EStG seit 2005 für Neuzusagen (> Rz 247) nicht mehr (zB für > Pensionsfonds, > Rz 244/1).
- Übergangsweise bleibt die alte Fassung von § 40b Abs 1 und 2 EStG aber weiterhin für Leistungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung anwendbar, wenn sie auf einer vor 2005 gegebenen Versorgungszusage (Altzusage; > Rz 245 ff) beruhen.
- Die (Zwangs-)Pauschalierung der LSt für Sonderzahlungen iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG (> Sanierungsgelder) regelt § 40b Abs 4 EStG (> Rz 280 ff).
- Die Pauschalierung der LSt für Beiträge des ArbG zu einer Gruppenunfallversicherung (§ 40b Abs 3 EStG) ist weiterhin zulässig; wegen Einzelheiten > Rz 268 ff.
Rz. 240/1
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 40 Abs 3 EStG gilt auch für § 40b EStG (vgl § 40b Abs 5 Satz 1 EStG). Der ArbG muss deshalb im Verhältnis zum FA die pauschalen Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) als Steuerschuldner übernehmen. Der pauschal besteuerte > Arbeitslohn wird bei der Veranlagung des begünstigten ArbN nicht einbezogen. Zu Einzelheiten > Rz 1 ff. Zur > Sozialversicherung vgl die Hinweise in > Rz 32.
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