Rz. 245

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Seit dem VZ 2005 gilt für Zuwendungen an kapitalgedecktePensionskassen sowie für Beiträge an eine Direktversicherung die Steuerbefreiung des § 3 Nr 63 EStG (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83). Werden den Höchstbetrag übersteigende Beiträge oder Zuwendungen erbracht, unterliegen sie grundsätzlich dem individuellen LSt-Abzug, weil § 40b EStG nF dafür keine Pauschalierung mehr vorsieht (> Betriebliche Altersversorgung Rz 148 ff). Der Wegfall der Pauschalbesteuerung für Beiträge zu einer Direktversicherung des ArbN oder für Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse würde negative Auswirkungen auf bereits verwirklichte Dauersachverhalte gehabt haben. Um die bereits geschlossenen Verträge nicht zu benachteiligen, wurde deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung für die Altzusagen (> Rz 247) zugelassen. § 40b Abs 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (> Anh 1 zu § 40b EStG) ist weiter anzuwenden

  • auf Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN und
  • auf Zuwendungen an eine Pensionskasse,

wenn vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs 40 EStG).

 

Rz. 246

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zur Altzusage > Rz 247. Wegen der Einzelheiten zur DirektversicherungR 40b.1 LStR, vgl R 4b Abs 1 EStR, > Betriebliche Altersversorgung Rz 70 ff. § 40b EStG aF kann zB angewendet werden, wenn der ArbN auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr 63 EStG verzichtet hat (> Betriebliche Altersversorgung Rz 83), aber auch bei einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung (> Betriebliche Altersversorgung Rz 15 ff).

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