Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Eine Pensionskasse ist gewissermaßen ein Lebensversicherer für einen bestimmten Personenkreis, idR die ArbN eines oder mehrerer Unternehmen. Sie übernimmt anstelle eines oder mehrerer ArbG die späteren Versorgungsleistungen und unterliegt der Versicherungsaufsicht (§ 1 Abs 1 VAG). Sie kann sowohl eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung iSv § 1 Abs 1 Satz 2 iVm § 1b Abs 3 BetrAVG (idR in der Rechtsform des VVaG) sein als auch eine nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes iSv § 18 BetrAVG (vgl R 4c Abs 1 EStR; > R 40b.1 Abs 4 LStR). Ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung kann sie auch im > Ausland haben (> R 40b.1 Abs 4 Satz 2 LStR; > Ausländische Pensionskassen).

Die Versorgung durch eine Pensionskasse ist eine Alternative zum Abschluss einer Direktversicherung oder einer Versorgungszusage; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 100ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Kennzeichen der Pensionskasse ist es, dass der ArbN und seine Hinterbliebenen einen Anspruch auf satzungsgemäße Leistungen unmittelbar gegen die Pensionskasse erwerben. Als Versorgungsleistungen kommen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht; zu Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 101ff. Die Kasse kann sich sowohl im Anwartschafts-(Kapital-)deckungs- als auch im Umlageverfahren finanzieren (> Betriebliche Altersversorgung Rz 100ff). Eine gesetzliche Insolvenzsicherung (> Pensions-Sicherungs-Verein) ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich bestimmt der ArbG, ob die Versorgung als lebenslange Rente oder als Kapitalabfindung gezahlt wird (LAG Hamm vom 13.08.1996 – 6 Sa 1638/95, BB 1996, 2412 = DB 1996, 1986). Zur Abgrenzung zum > Pensionsfonds und zur Unterstützungskasse > Betriebliche Altersversorgung Rz 30ff, 55ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bei einer nichtrechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtung iSd § 18 BetrAVG setzt die Anerkennung als Pensionskasse voraus, dass die finanziellen Zuführungen als > Arbeitslohn zu behandeln sind (> Rz 5). Dazu muss Vermögen der Pensionskasse (Sondervermögen) aus dem sonstigen Betriebsvermögen des ArbG ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen sein (BFH 123, 37 = BStBl 1977 II, 761; ähnlich EFG 1969, 597 für einen möglichen Abzug von > Sonderausgaben beim ArbN).

 

Rz. 4

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Pensionskasse ist zB die > Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; hingegen gehört die VBLU zu den > Unterstützungskassen (BFH/NV 1999, 457; FinMin TH vom 20.04.1999, DStR 1999, 1152). Pensionskassen sind auch kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen. Zu Sonderregelungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vgl § 18 BetrAVG. Zur Zusatzversorgung nach dem 1. Hamburger Ruhegesetz vgl EFG 2000, 626; > Hamburg Rz 1. Zur Bremischen Ruhelohnkasse und zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung Hamburgs vgl § 18 BetrAVG und OFD Hannover vom 19.06.2000 – S-2354–361-StH-214/S-2354–146-StO-212; BAG 101, 186 vom 28.05.2002 – 3 AZR 422/01, DB 2003, 343; BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890; EFG 2000, 626. Auch die Bahnversicherungsanstalt (vgl BFH 181, 165 = BStBl 1996 II, 650), die > Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sowie die > Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester gehören zu den Pensionskassen. Zur Direktversicherung der Redakteure vgl LSt-Kartei OFD München/Nürnberg, § 19 EStG 1.1; vgl EFG 1972, 584; FinMin NI vom 12.10.1973 mit Anm von Labus, BB 1973, 1566. Die Versorgungskasse der Deutschen Presse für Angehörige der Medienberufe (> Journalisten Rz 4) bietet im Interesse der > Gehaltsumwandlung auch die Versorgung durch eine Pensionskasse.

Keine Pensionskassen iSd § 1b Abs 3 BetrAVG sind die Träger der GRV im Rahmen der Höherversicherung, da der Anspruch aus der Höherversicherung nicht von dem zugrundeliegenden Rentenanspruch getrennt werden kann. Keine Pensionskassen, sondern als Komponenten der Basisversorgung der GRV gleichgestellt (vgl § 10 Abs 1 Nr 2a EStG) sind die > Berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie die > Landwirtschaftliche Alterskasse.

 

Rz. 5

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Weil der ArbN einen Rechtsanspruch auf Versorgung für sich oder seine Hinterbliebenen unmittelbar gegen die Pensionskasse erwirbt (BFH 179, 72 = BStBl 1996 II, 136), gehören die vom ArbG erbrachten Beiträge grundsätzlich zum > Arbeitslohn (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 EStG); sie sind besteuerbare Zukunftssicherungsleistungen iSd § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV (BFH 115, 569 = BStBl 1975 II, 642; EFG 1991, 649 für eine Caisse de Retraite).

 

Rz. 6

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Zum Arbeitslohn führen ferner zusätzliche Zuwendungen des ArbG an die Pensionskasse zur Deckung der Verwaltungskosten (FinVerw, DB 1972, 1945 = EStG-K § 19 EStG 2.13; EFG 2000, 495), gleichviel ob der Verwaltungsaufwand durch aktive oder ehemalige ArbN verursacht wird sowie die in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EStG bezeichneten Leistungen. Kein Arbeitslohn sind aber die Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Errichtung ...

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