Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Berufsständische Versorgungseinrichtungen iSv § 6 SGB VI sind nur solche öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe zB der > Apotheker, > Rechtsanwälte und > Steuerberater, die eine den GRV vergleichbare Versorgung bieten (Basisversorgung) und die auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der GRV befreit werden (vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 8, BStBl 2017 I, 820). In Betracht kommen deshalb nicht lediglich Zusatzversorgungseinrichtungen. Eine Übersicht über berufsständische Versorgungseinrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, enthält BMF vom 19.06.2020, BStBl 2020 I, 617. Die Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen (GAK) gehören nicht zu diesen Einrichtungen (EFG 2010, 1600; vgl auch BFH/NV 2007, 1859); ebenso nicht die Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfeger (BFH 241, 506 = BStBl 2014 II, 25). Zu > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Berufskammern, Berufs- und Standesorganisationen. § 3 Nr 12 EStG ist nur anwendbar, soweit öffentliche Dienste geleistet werden (BFH 242, 393 = BStBl 2014 II, 248).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

(Pflicht-) Beiträge gehören zu den beschränkt abziehbaren SA (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst a EStG); zu Einzelheiten vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 1 ff, BStBl 2017 I, 820; > Sonderausgaben Rz 25 ff [31]. Zuschüsse der > Arbeitgeber zu Vorsorgeaufwendungen der > Arbeitnehmer in ein berufsständisches Versorgungswerk sind nur steuerfrei (§ 3 Nr 62 Satz 2 Buchst c EStG), wenn der jeweilige ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreit worden ist. Keine Steuerbefreiung besteht dagegen, wenn das Pflichtmitglied kraft Gesetzes in der GRV versicherungsfrei ist (BFH/NV 2010, 1445). Zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 28 ff [31].

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Renten und andere Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören zur Basisversorgung und werden deshalb wie Leistungen aus der GRV nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG besteuert (> Renteneinkünfte Rz 25). Das gilt auch, wenn diese Leistungen denen der GRV nicht entsprechen. Die Steuerbefreiung für Kinderzuschüsse in der GRV (§ 270 SGB VI aF) nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG gilt aber nicht (BFH 235, 207 = BStBl 2012 II, 312). Unerheblich ist es für die Besteuerung der (späteren) Leistungen auch, ob die Beiträge als SA berücksichtigt worden sind. Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 19.08.2013, Rz 190 ff, BStBl 2013 I, 1087, sowie > Renteneinkünfte Rz 20 ff [25 ff]. Zum > Versorgungsausgleich.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ebenso wie die Versorgung aus der GRV sind auch die Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen solche aufgrund des SV-Rechts. Soweit Deutschland als Kassenstaat die Leistungen einer inländischen > Sozialversicherung nach DBA-Recht besteuern darf, gilt das auch für die Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl BMF vom 23.03.2006, BStBl 2006 I, 248, zu einer Verständigungsvereinbarung mit > Dänemark).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge