Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ob Journalisten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) beziehen, ist nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit zu beurteilen (vgl BFH 226, 415 = BStBl 2009 II, 873; EFG 2013, 1967); zu Einzelheiten > Rz 2. Für Hörfunk und Fernsehen vgl die zur Vereinfachung ergangenen Regelungen der FinVerw vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-K § 19 EStG 1.5 Tz 1.3. Vgl ferner EFG 1989, 22; 1990, 310. Ergänzend > Künstler. Zu gewerblicher Tätigkeit vgl EFG 1978, 74 und BFH/NV 1999, 602.

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zu den Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob jemand steuerlich ArbN ist, > Arbeitnehmer Rz 8 ff. Leistet ein ArbN nur nebenher für denselben ArbG journalistische Arbeit, sind die Vergütungen ohne weiteres > Arbeitslohn, wenn er die Leistung im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht erbringt. Ob eine arbeitsvertraglich nicht geschuldete Nebenarbeit für denselben ArbG zu Arbeitslohn oder > Einnahmen aus selbständiger Arbeit führt, bestimmt sich wiederum nach dem Gesamtbild dieser Tätigkeit; zu Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 54 ff.

Ein angestellter Schriftleiter, der ohne vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem ArbG eine schriftstellerische Nebentätigkeit erbringt, ist insoweit selbständig tätig (BFH 60, 400 = BStBl 1955 III, 153). Ein pauschal bezahlter Bildberichterstatter, der einer Zeitungsredaktion monatlich eine bestimmte Anzahl von Fotos liefert (sog Pauschalisten), ist arbeitsrechtlich kein ArbN, wenn er in der Übernahme der Fototermine frei ist (BAG vom 29.01.1992, BB 1992, 1490); dem ist uE auch steuerlich zu folgen.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Prozentuale Gehaltsteile, die tariflich als pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden, sind keine steuerfreien > Lohnzuschläge iSd § 3b EStG; es fehlt an der gesonderten Zahlung einer Grundvergütung (DB 1960, 510).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Verlage sind tarifvertraglich verpflichtet, Zusatzbeiträge von grundsätzlich 2,5 % der jeweiligen BMG an die Versorgungswerk der Deutschen Presse GmbH, Stuttgart, zu zahlen. Die Versorgungskasse ist gegenüber den Verlagen (ArbG) verpflichtet, eine Versicherung auf das Leben des ArbN abzuschließen (Rückdeckung) und später die empfangene Versicherungsleistung an den ArbN auszuzahlen. Im Verhältnis zum ArbN sieht die Satzung der Versorgungskasse keinen Rechtsanspruch vor; ihre Leistungen sind freiwillig. Im Verhältnis zum ArbG hat der ArbN arbeitsrechtlich einen unentziehbaren versicherungsähnlichen Leistungsanspruch; die Leistung fließt aber frühestens im Versorgungsfall zu. Die Versorgungskasse weist deshalb steuerlich Merkmale einer überbetrieblichen Unterstützungskasse auf; zu Einzelheiten vgl FinMin BY vom 01.08.1956, LSt-Kartei München/Nürnberg, § 19 EStG 2.1; OFD Frankfurt/M vom 10.01.1992, DB 1992, 808; > Betriebliche Altersversorgung Rz 10 ff, 55ff. Zur Beitragspflicht der Leistungen aus dem Versorgungswerk in der GKV vgl LSozG RP vom 02.07.2015 – L 5 KR 130/14 und LSozG NW vom 22.10.2015 – L 5 KR 35/14 (anhängige Verfahren unter B 12 KR 7/15 R und B 12 KR 2/16 R; Richter, DStR 2016, 1377).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ein mit Geld dotierter Preis für einen Journalisten kann steuerfrei sein, wenn die Preisverleihung vor allem die Persönlichkeit des Preisträgers ehren soll. Zu anderen Fällen > Preisgelder Rz 1 f. Soweit der ArbG die Aufwendungen eines Reporters für die Fotoausrüstung ersetzt, handelt es sich nicht um steuerfreies > Werkzeuggeld iSv § 3 Nr 30 EStG. Zur steuerfreien Gestellung von PC, Fax, Telefon und zum Ersatz von Aufwendungen des ArbN > Telekommunikationskosten. Zur betrieblichen BerufsfortbildungFortbildungsveranstaltungen Rz 20 ff. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Journalist für die Redaktion der Verbandszeitung eines Vereins erhält, ist nicht nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (EFG 2002, 1579; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 1--59).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Besteuerung von Bezügen der im Ausland ansässigen Korrespondenten inländischer Zeitungen und Rundfunk-/Fernsehanstalten > Auslandskorrespondenten. Zum Steuerabzug nach § 50a EStG auf Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten vgl BMF vom 25.11.2010, BStBl I, 2010, 1350 – fortgeltend, vgl BMF vom 19.03.2018 Nr 907, BStBl 2018 I, 322; OFD Karlsruhe vom 29.04.2014, DStR 2014, 1554.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nichtselbständig tätige Journalisten können wie andere ArbN die ihnen tatsächlich entstandenen WK nachweisen oder glaubhaft machen (> Glaubhaftmachung), soweit diese den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und soweit sie nicht vom ArbG erstattet werden. Einen zusätzlichen WK-Pauschbetrag für angestellte Journalisten/Parlamentsjournalisten gibt es nicht mehr.

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

WK entstehen besonders aus Anlass von Dienstreisen (> Reisekosten) oder wegen einer beruflich veranlassten > Doppelte Haushaltsf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge