Rz. 1
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und verwandten Berufen hat die FinVerw allgemeine Grundsätze aufgestellt und Einzelfragen behandelt (zuletzt BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-Kartei § 19 EStG 1.5 unter I); dort auch zur Lohnabrechnung nach einem erweiterten Lohnabrechnungszeitraum (> Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31). Diese Grundsätze sind auch nach dem "Opernsänger-Urteil" (BFH 180, 213 = BStBl 1996 II, 493) weiter anzuwenden (FinMin NW vom 19.03.1997, EStG-Kartei § 19 EStG 1.5 unter II).
Rz. 2
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Voraussetzung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG ist unter anderem, dass der Stpfl eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt. Die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft müssen klar zum Ausdruck kommen (BFH 160, 253 = BStBl 1990 II, 643; BFH 165, 261 = BStBl 1991 II, 889; BFH 166, 36 = BStBl 1992 II, 413 mwN). > Statisten erfüllen diese Vorgaben nicht; auch ein Restaurator ist nicht ohne weiteres künstlerisch tätig (BFH/NV 2006, 2238). Ergänzend > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 10 ff, 19ff. Zur Feststellung der Eigenschaft als "Künstler" vgl SenFin BN vom 10.01.2002, DB 2002, 454. Erfordert dies besondere Sachkunde, muss ein FG erkennen lassen, ob es einem Sachverständigen folgt oder eigener Sachkunde (BFH 214, 168 = BStBl 2006 II, 709).
Rz. 3
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Zur Abgrenzung zwischen künstlerischer Erwerbstätigkeit und einem Hobby > Liebhaberei . Bei Konzertunternehmen und Agenturen ist die Vertragsgestaltung so differenziert, dass jeweils nur der Einzelfall steuerlich beurteilt werden kann; das gilt ebenso für die Beurteilung der Tätigkeit eines Künstlers bei anderen Auftraggebern. Zu weiteren Einzelheiten > Artisten, > Berufskleidung, > Chor, > Choreograph, > Ehrensold, > Gastdirigent, > Musiker, > Musiklehrer, > Opernsänger, > Orchestermusiker, > Organisten, > Schallplattenunternehmen, > Solisten, > Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), > Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddK). Wegen der Tätigkeit bei Theaterunternehmen > Gastschauspieler. Für Tätigkeiten beim Film, Fernsehen oder Hörfunk > Fernsehen, > Filmgewerbe, > Rundfunk, > Statisten, und > Werbe-Funk und -Fernsehen.
Rz. 4
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Für Werbungskosten/Betriebsausgaben gelten keine Besonderheiten. Ergänzend > Arbeitsmittel, > Entfernungspauschale Rz 32 sowie die Stichworte > Rz 3. Auch bei Instrumentalsolisten wird ein Musikzimmer in der eigenen Wohnung nur nach den für § 4 Abs 5 Nr 6b EStG allgemein geltenden Kriterien für > Arbeitszimmer anerkannt (BFH/NV 2006, 2045; 2012, 200). Zum ‚Kreativraum eines Künstlers’ vgl EFG 2012, 2098.
Rz. 5
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Für die Feststellung eines Freibetrags im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Künstler seinen > Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (§ 19 Abs 1 AO); nicht maßgebend sind auswärtige Beschäftigungsorte, an die der Künstler engagiert ist. Wegen weiterer Einzelheiten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, zB der 600-EUR-Grenze und der zeitlichen Verteilung eines Freibetrags > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 60 ff, 100ff.
Rz. 6
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Zu Hinweisen zur Besteuerung im Ausland ansässiger Künstler > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff und 50ff; BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707. Zu Besonderheiten bei der Besteuerung von Künstlern in den DBA > Doppelbesteuerung Rz 50 sowie die Stichworte bei den einzelnen Vertragsstaaten; ergänzend BFH 262, 354 = BFH/NV 2019, 149.
Rz. 7
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Honorare, die Künstler für die Teilnahme an Talkshows erhalten, führen zu sonstigen Einkünften iSd § 22 Nr 3 EStG (> Talkshow, > Preisgelder Rz 3/2). Bei Nichtansässigen unterliegen sie aber nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG, weil das keine ‚künstlerische’ Darbietung ist (BFH 188, 372 = BStBl 2000 II, 25). Zu weiteren Besonderheiten > Ausländische Kulturorchester.
Rz. 8
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Eine im Ausland ansässige Konzertdirektion, die sich gegenüber dem inländischen Veranstalter zur Auszahlung der Honorare an im Ausland ansässige Künstler verpflichtet hat, kann zum Steuerabzug gemäß § 50a EStG verpflichtet sein (BFH 218, 385 = BStBl 2008 II, 190). Zu einem Haftungsbescheid gegenüber einem ausländischem Vergütungsschuldner wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50a EStG vgl EFG 2018, 738 (Rev, BFH I R 8/18).
Rz. 9
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Das Entgelt für Zweitverwertungsrechte (zB bei Verwendung von Tonträgern), die einzelne Künstler einer Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten zur Wahrnehmung übertragen haben, gehört zu den der Veranlagung unterliegenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 EStG (> Steuererklärung...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen