Rz. 50

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Art der Vergütung kommt für das Gesamtbild der Verhältnisse (> Rz 15) ein herausragendes Gewicht zu. Denn steuerrechtlich sind ArbN natürliche Personen, wenn und solange sie Arbeitslohn beziehen (> Rz 5–6/1).

 

Rz. 51

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG nennt beispielhaft "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung..."; wegen der Einzelheiten > Arbeitslohn. Dazu gehören ein Grundlohn auf Grund eines Tarifvertrags oder fester Bezüge auf Grund eines Besoldungsgesetzes für einen festen > Lohnzahlungszeitraum, Bezahlung von Überstunden (> Lohnzuschläge Rz 1), Bezahlung für die Tage des Urlaubs, Vergütung von Mehrarbeit, Behandlung als Arbeitsentgelt iSd SvEV (> Anh 15), ArbG-Beiträge zur > Sozialversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen oder Anwartschaft auf > Betriebliche Altersversorgung.

 

Rz. 52

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eine vom Leistungserfolg abhängige Entlohnung (zB Stücklohn, Akkordlohn, Erfolgsbeteiligung) ist für ein Dienstverhältnis nicht untypisch. Auch eine auf der Basis von Einzelhonorarverträgen bezahlte Person kann "Arbeitnehmer" sein (zB Redakteure von Rundfunkanstalten; vgl EFG 1989, 22). Ebenso ist es bei einer Entlohnung auf Provisionsbasis (EFG 1992, 279; > Zeitungsausträger Rz 1). Ein unterbezahltes Praktikum kann auf Grund des Gesamtbilds der Verhältnisse (> Rz 9) ein Dienstverhältnis sein (uE aber kein unbezahltes Praktikum; > Rz 53). In Grenzfällen ist ein Dienstverhältnis sogar ohne laufende Vergütung vorstellbar, wenn diese in die Zukunft verlagert ist (vgl zu § 6a Abs 3 Satz 2 Nr 1 EStG – BFH 242, 305 = BStBl 2014 II, 174).

 

Rz. 53

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Geringfügige (nicht marktgerechte) Entschädigungen können allerdings uU auf eine Gefälligkeit hindeuten, dh gegen eine Vergütung "für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst" und damit gegen ein Dienstverhältnis. So hat der BFH bei sehr kleinen Beträgen an > Kassierer ein Dienstverhältnis verneint (BFH 59, 427 = BStBl 1954 III, 374). Hier geht es oftmals nicht um die Erzielung von Überschüssen (> Rz 55). Anders bei verhältnismäßig kleinen Barentschädigungen an > Ferienhelfer von Wohlfahrtsverbänden (BFH 115, 342 = BStBl 1974 II, 134). Ebenso werden auch die Vergütungen an Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie weiteren Diensten iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG (> Kinderfreibeträge Rz 108ff) steuerlich als Arbeitslohn und damit ihre Empfänger als ArbN behandelt.

 

Rz. 54

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffer einstweilen frei.

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