Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das EStG enthält keine Bestimmung des ArbN-Begriffs; dieser wird nur im Auslegungswege bestimmt (> Rz 3). Grundlage ist § 19 Abs 1 EStG, der in Satz 1 Nr 1 bestimmte Einnahmen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" zuordnet. Beispielhaft werden "Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen", aber letztlich umfassend alle weiteren Einnahmen mit den Worten "andere Bezüge und Vorteile" benannt (im Einzelnen > Rz 50ff). Solche ‚Einnahmen’ fallen typischerweise bei abhängiger Arbeit an (> Rz 11ff). § 19 EStG sollte im Zusammenhang mit §§ 38ff EStG gesehen werden; denn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben (vgl § 38 Abs 1 Satz 1 EStG). § 38 EStG setzt dabei die in § 19 EStG benannten Einkünfte mit ‚Arbeitslohn’ gleich. Der Bezug von Arbeitslohn ist zwar wirtschaftliche Folge der ArbN-Eigenschaft (L/B/P/Barein, zu § 19 EStG Rz 38); wenn die Rechtsprechung aber eine Einnahme als Arbeitslohn qualifiziert, erlaubt das Rückschlüsse auf die ArbN-Eigenschaft des Empfängers.

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

§ 1 Abs 1 LStDV legt § 19 Abs 1 EStG dahin aus, dass ArbN Personen sind, die …. aus einem Dienstverhältnis (> Rz 8ff)…. Arbeitslohn (> Rz 50ff) beziehen. Das sind die Schlüsselbegriffe für den (steuerlichen) ArbN. Die Rechtsprechung folgt dieser Gesetzesauslegung (vgl zB BFH 223, 425 = BStBl 2009 II, 374 mwN). Da sie nur auslegt, aber nicht selbst Recht setzt, bedarf die DVO insoweit keiner Ermächtigung iSd Art 80 Abs 1 GG.

 

Rz. 6/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Im Einzelnen wird als ArbN behandelt (vgl § 1 Abs 1 LStDV),

wer aus einem gegenwärtigen DienstverhältnisArbeitslohn bezieht;
wer aus einem früheren DienstverhältnisArbeitslohn bezieht (ergänzend > Pensionierte Arbeitnehmer Rz 2, > Renteneinkünfte Rz 10--12, > Versorgungsbezüge Rz 15 ff);
wer als > Rechtsnachfolger einer anderen Person aus deren früherem DienstverhältnisArbeitslohn bezieht, zB Witwengelder (> Witwen Rz 2) oder > Waisengelder (ergänzend > Versorgungsbezüge Rz 15 ff, § 24 Nr 2 EStG; > R 19.9 LStR).

Diese Aufzählung ist nicht abschließend; ArbN ist – in seltenen Fällen – ferner,

wer aus einem DienstverhältnisArbeitslohn bezieht, das er erst in der Zukunft antreten wird (§ 2 Abs 2 Nr 1 LStDV; ergänzend > Beihilfen Rz 25ff50).
 

Rz. 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Dieselbe Person kann übrigens aus mehreren der genannten Quellen Einnahmen erwirtschaften: So kann zB eine Person zugleich aus einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis und aus einem früheren eigenen DienstverhältnisArbeitslohn beziehen (Beispiel: Ein pensionierter Polizeibeamter ist als Wachmann tätig) und/oder aus dem früheren Dienstverhältnis einer anderen Person als deren Rechtsnachfolger (Beispiel: Eine in einem eigenen Dienstverhältnis stehende Witwe erhält eine Werkspension vom früheren ArbG ihres verstorbenen Mannes). Ebenso kann ein ArbN gleichzeitig ArbG sein (Beispiel: Ein ArbN beschäftigt eine > Haushaltshilfe).

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