Rz. 15

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Zu den für die Besteuerung zu erfassenden Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG gehören grundsätzlich auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder aus einem früheren Rechtsverhältnis, selbst wenn sie dem Stpfl als > Rechtsnachfolger zufließen (§ 24 Nr 2 EStG). Bei ArbN handelt es sich hierbei um eine > Nachträgliche Zahlung von Arbeitslohn. Bestimmte Versorgungsbezüge bleiben steuerfrei (zu Einzelheiten > Rz 24); sie unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt. Andere Versorgungsbezüge bleiben nur teilweise, nämlich in Höhe der Freibeträge unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 2 EStG steuerfrei (zu Einzelheiten > Rz 25–27). Zur Berechnung der abzuziehenden Beträge im Einzelnen > Freibeträge für Versorgungsbezüge.

 

Rz. 16

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen als > Arbeitnehmer (> Rz 22) oder als Abgeordneter (> Rz 2). Für die Anwendung der Freibeträge für Versorgungsbezüge unterscheidet § 19 Abs 2 EStG zwischen Versorgungsbezügen des öffentlichen und des privaten Dienstes, und zwar:

 

Rz. 17

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug, wenn sie

aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst a EStG) oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften gewährt werden (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b EStG).

Für Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst knüpfen die Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht an eine bestimmte Altersgrenze an. Sie ergibt sich aus den beamtenrechtlichen Regelungen. So sind Versorgungsbezüge bei solchen Ruhestandsbeamten begünstigt, bei denen die Altersgrenze gesetzlich auf unter 63 Jahre festgesetzt ist (zB bei Polizei-, Feuerwehr- oder Justizvollzugsbeamten);

 

Rz. 18

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

andere Fälle, in denen einem ArbN wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einem Hinterbliebenen aus einem früheren privaten Dienstverhältnis (Versorgungs-) Bezüge zufließen.
 

Rz. 19

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Bezüge aus einem privaten Dienstverhältnis wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als begünstigte Versorgungsbezüge, wenn der Stpfl das 63. oder, wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG). Zur Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze vgl BFH 240, 554 = BStBl 2013 II, 576. Das Alter 63 ist die Grenze, ab der bei Einführung der Regelung idR Beamte in einzelnen Bundesländern die Versetzung in den Ruhestand ohne Angabe von Gründen beantragen konnten (vgl Gesetz vom 24.02.1997 – BGBl 1997 I, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Bezüge nicht wegen Erreichens der tariflichen, sondern der sog flexiblen Altersgrenze gezahlt werden (DB 1976, 557).

 

Rz. 20

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Bezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge sind unabhängig vom Alter des Stpfl begünstigt. Der Begriff "verminderte Erwerbsfähigkeit" bestimmt sich nach den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts. Zur verminderten Erwerbsfähigkeit iSd Rechts der > Sozialversicherung vgl § 43 SGB VI. Bezieht der ArbN keine Rente wegen Erwerbsminderung aus der GRV, muss er uE die verminderte Erwerbsfähigkeit durch das Versorgungsamt feststellen lassen (vgl Seithel, FR 1975, 574). Wie im öffentlichen Dienst zählen auch im privaten Dienst zu den Hinterbliebenen der Ehegatte sowie eheliche und für ehelich erklärte oder an Kindesstatt angenommene Kinder. Begünstigt sind uE auch Versorgungsleistungen an nichteheliche Kinder Verstorbener. Hinterbliebene idS können wegen der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung auch die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach LPartG (> Lebenspartner) sein. Handelt es sich um eine andere Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ergeben sich weitere Einzelheiten der Hinterbliebenenversorgung im steuerrechtlichen Sinne aus BMF vom 06.12.2017, Rz 4, BStBl 2018 I, 147 und > Betriebliche Altersversorgung Rz 11.

 

Rz. 21

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ob ein Bezug den in § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG bezeichneten Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern und Unterhaltsbeiträgen gleichartig ist und damit als begünstigter Versorgungsbezug behandelt werden kann (> Rz 17), bestimmt sich nach dem Grund und (Versorgungs-)Zweck der Leistung. Sie muss der Versorgung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses dienen. EFG 1996, 374 fordert, dass sowohl die frühere Tätigkeit sowie die hierfür gezahlten Bezüge, die die Grundlage für die Bezahlung der ‚Versorgungs’-Bezüge bilden, als auch der Entstehungsgrund für die Zahlung von ‚Versorgungs’-Bezügen selbst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt werden bzw diesen Grundsätzen entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es weniger an.

 

Rz. 22

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Um ein Versorgungsbezug z...

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