Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Waisengeld ist > Arbeitslohn des Kindes (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; vgl § 2 Abs 2 Nr 2 LStDV; > Rechtsnachfolger Rz 8) und deshalb bei Berechnung der Steuerabzüge dem Witwengeld der Mutter nicht zuzurechnen. Das Gleiche gilt, wenn Witwen- oder Waisengelder als Verschollenen- oder Vermisstenbezüge gewährt werden. Der Kinderzuschlag und andere Lohnzuschläge auf Grund der Besoldungsgesetze (zB der erhöhte Ortszuschlag) sind stpfl Arbeitslohn der Mutter. Dagegen ist > Kindergeld steuerfrei, selbst wenn es auf Grund des BKGG (> Anh 13.1) gezahlt wird (§ 3 Nr 24 EStG). Wegen der (gekürzten) Vorsorgepauschale > Lohnsteuertarif Rz 15 ff [18 ff] und > Vorsorgepauschale Rz 28 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Bereitstellung der ELStAM > Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie > Rechtsnachfolger Rz 8. Waisengelder sind > Versorgungsbezüge (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG). Sie werden um die > Freibeträge für Versorgungsbezüge gemindert. Zur Gewährung des Versorgungsfreibetrags > Versorgungsbezüge Rz 2, 17, 25/1. Ergänzend > Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Zu Waisenrenten und Kinderzuschüssen aus der GRV > Renteneinkünfte Rz 84 – 86.

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