Rz. 38

Die Norm des § 19 EStG setzt weder den Begriff des Arbeitnehmers noch die Freiwilligkeit der Tätigkeit voraus. Strafgefangene können daher Einkünfte gem. § 19 EStG erzielen, wenn sie in einem freien Beschäftigungsverhältnis arbeiten (§ 39 StVollzG) oder ihnen Arbeit zugewiesen wird (§ 37 StVollzG). Bezüge von Wehr- und Zivildienstpflichtigen sind nach § 3 Nr. 5 EStG steuerbefreit (§ 3 Nr. 5 EStG Rz. 5). Ehemalige Zwangsarbeiter erhalten ihre Entschädigung außerhalb des Einkommensteuerrechts.[1]

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