Steuerbefreiung für Online-Weiterbildungen

Die Coronapandemie hat die Digitalisierung der beruflichen Weiterbildung stark vorangetrieben. Nun hat die Verwaltung klargestellt, dass auch Online-Fortbildungen unter die Steuerfreiheit für Weiterbildungsleistungen fallen. 

Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, handelt es sich ohnehin nicht um Arbeitslohn (R 19.7 LStR). Das wird stets angenommen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Nicht arbeitsplatzbezogene Weiterbildungsmaßnahmen stellen hingegen einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. 

Steuerfreie Weiterbildungsleistungen seit 2019

Seit 2019 hat der Gesetzgeber Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gesetzlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG). Liegt ohnehin kein Arbeitslohn vor, hat die Steuerbefreiung lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Steuerbefreiung gilt aber ausdrücklich auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitenden dienen (§ 3 Nr. 19 S. 1 Alt. 2 EStG). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit dazu beitragen, den beruflichen Herausforderungen besser gewachsen zu sein wie z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Es kommt nicht darauf an, die Einsatzfähigkeit im konkreten Arbeitgeberbetrieb zu erhöhen. Die steuerfreien Leistungen dürfen aber keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. 

Format der Weiterbildungsmaßnahme unerheblich: online auch steuerfrei

Für die steuerliche Beurteilung von Online-Weiterbildungen vertritt die Verwaltung (OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.02.2021 - S 2342 A - 89 - ST 210) in diesem Zusammenhang folgende Auffassung: 

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Mitarbeiter grundsätzlich einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit im obigen gesetzlichen Sinne ist gegeben, wenn durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse/Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können. Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist für die Anwendung der Steuerbefreiung unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch E-Learning-Angebote ohne einen Dozenten begünstigt werden und damit steuerfrei sein. 

Hinweise: steuerfreie Weiterbildung und Outplacement-Beratung


  • Ausdrücklich steuerbefreit sind auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III. Dort sind die Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer gebündelt. Voraussetzung für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen. Die Steuerbefreiung ist für diesen Arbeitgeberanteil ebenfalls anwendbar. 
  • Ende 2020 ist zudem gesetzlich klargestellt worden, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer unter die Steuerbefreiung fallen (sogenannte Outplacement-Beratungen oder Newplacement-Beratungen). Lesen Sie dazu unseren Beitrag: Outplacement-Beratung als steuerfreie Weiterbildung.


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