Outplacement-Beratung als steuerfreie Weiterbildung

Oft bieten Unternehmen Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz wegfallen soll, neben einer Abfindung auch Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung an. Nach einer gesetzlichen Neuregelung bleiben diese Leistungen ausdrücklich steuerfrei.

Insbesondere aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation fürchten viele Arbeitgeber um ihre Existenz und viele Arbeitnehmer um ihren Arbeitsplatz. In diesem Zusammenhang gezahlte Abfindungen sind steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie zwar ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden, allerdings verbleibt oft eine erhebliche Steuerlast. Anders sieht das aber jetzt mit im Rahmen einer Entlassung vereinbarten Leistungen zur beruflichen Neuorientierung aus. 

Weiterbildungsleistungen sind steuerfrei

Bereits seit 2019 gibt es eine gesetzliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG) für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen. Darunter sind auch solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen (zum Beispiel Sprachkurse). Umstritten war jedoch die Frage, ob bei Leistungen des Arbeitgebers in Form von sogenannten Outplacement-Beratungen Arbeitslohn vorliegt und dieser in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fällt. Die Art und Weise, in der solche Beratungen betrieben werden, ist sehr unterschiedlich. Teilweise werden Lehrgänge innerhalb der Arbeitszeit und vor Aufhebung des Dienstverhältnisses durchgeführt, teilweise erstreckt sich die Beratung auch über den Auflösungszeitpunkt hinaus. 

Outplacement: Beratung zur beruflichen Neuorientierung auch steuerfrei

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung sollte Betroffenen zumindest dann steuerpflichtiger Arbeitslohn zufließen, wenn sie erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrags zur Teilnahme an einer Outplacement-Beratung berechtigt werden (OFD NRW, Kurzinformation v. 4.8.2020; veröffentlicht: Der Betrieb 2020 S. 1878). 

Diese Auffassung ist aber aufgrund einer Gesetzesänderung für alle noch offenen Fälle überholt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sogenannte "Outplacement-Beratung" oder "Newplacement-Beratung") für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind. 

Steuerfreier Leistungsumfang von Outplacement-Beratungen

Die Steuerbefreiung gilt für sämtliche im Rahmen einer Outplacement-Beratung gegebenenfalls separat zu beurteilenden Teilleistungen, wie zum Beispiel:

  • Perspektivberatung, 
  • steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, 
  • Marktvorbereitung, 
  • Vermarktung und Neuplatzierung (Newplacement). Dazu gehört dann auch die Beauftragung eines Headhunters. 

Die Leistungen dürfen aber - ebenso wie alle anderen steuerfreien Weiterbildungsleistungen - keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. 

Hinweis: Durch die Steuerfreiheit der Beratungsleistungen ist allerdings ein Werbungskostenabzug der geldwerten Vorteile beim Mitarbeiter in der Steuererklärung gesetzlich ausgeschlossen. 


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