Übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Beratung der ausscheidenden Arbeitnehmer durch ein Outplacement-Unternehmen, handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um steuerfreien Arbeitslohn.

Zwar erfolgt die Beratung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, da der Arbeitgeber bei ausscheidenden Arbeitnehmern im Regelfall nur an einer sozialverträglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist. Vielmehr ist die Outplacement-Beratung ganz gezielt auf die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers bzw. auf dessen künftige berufliche Entwicklung zugeschnitten. Allerdings kommt es auf dieses betriebliche Interesse gar nicht (mehr) an, da Outplacement-Beratungen grundsätzlich steuerfrei gestellt sind. Dies gilt ausdrücklich auch für ausscheidende Arbeitnehmer.[1]

Outplacement-Maßnahmen und Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, sind steuerfrei.[2] Diese Steuerbefreiung gilt auch bei Outplacement-Maßnahmen.

Das sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:

  • Es handelt sich um Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen i. S. d. § 82 Abs. 1 und 2 SGB III ermöglichen, oder
  • die Maßnahme dient der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers und
  • die steuerfreien Leistungen dürfen darüber hinaus keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Steuerfrei sind ausdrücklich auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses, also für ausscheidende Arbeitnehmer. Dies gilt ebenfalls für Beratungsleistungen, die ein Dritter auf Veranlassung des Arbeitgebers erbringt.[3]

Die Leistung bleibt selbst dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das ihm zugedachte Beratungsangebot nicht in Anspruch nimmt.

Steuerpflichtig sind damit im Prinzip nur noch Leistungen, die überwiegenden Belohnungscharakter haben[4] oder die nicht unter § 82 Abs. 1 und 2 SGB III fallen bzw. nicht der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Da der Arbeitgeber schon im eigenen Interesse darauf achten wird, dass die Maßnahmen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, muss sich der Arbeitnehmer im Normalfall keine Gedanken um die Steuerpflicht machen.

 
Wichtig

Änderung zuvor veröffentlichter Verwaltungsbeschlüsse

Die Beschlüsse der Finanzverwaltung zur Steuerpflicht bestimmter Outplacement-Maßnahmen[5] sind aufgrund der Änderungen des § 3 Nr. 19 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 überholt. Die von der Finanzverwaltung genannten und als steuerpflichtig eingeordneten Leistungen (Perspektivberatung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, Marktvorbereitung, Vermarktung/Neuplatzierung) fallen nun unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 19 EStG.

Sollte ausnahmsweise doch eine steuerpflichtige Leistung vorliegen, richtet sich der Zuflusszeitpunkt der Arbeitgeberleistung nach der vertraglichen Gestaltung:

  • Wird der Beratungsvertrag zwischen dem Outplacement-Unternehmen und dem Arbeitnehmer geschlossen, fließt der Arbeitslohn in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber eine Zahlung leistet.
  • Besteht der Beratungsvertrag zwischen dem Outplacement-Unternehmen und dem Arbeitgeber, erbringt dieser einen Sachbezug. Dieser fließt in dem Zeitraum zu, in dem der Arbeitnehmer die Beratungsleistung in Anspruch nimmt.

Anrufungsauskunft kaum noch erforderlich

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber für eine umfassende Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen und damit auch für Outplacement-Beratungen gesorgt. Nur in Ausnahmefällen dürften steuerpflichtige Leistungen vorliegen, sodass eine Anrufungsauskunft kaum noch nötig sein sollte.

Besteht trotzdem Unsicherheit darüber, ob für eine Outplacement-Leistung die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG in Anspruch genommen werden kann, sollte der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen, um sich lohnsteuerlich abzusichern.

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