Lohnsteuerliche Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Bereits der Entwurf für das "Jahressteuergesetz 2020" enthielt einige Neuregelungen, unter anderem die gesetzliche Festschreibung der für Steuerbefreiungen und Pauschalierungsvorschriften wichtigen Zusätzlichkeit. Der Bundesrat hatte ergänzend Verbesserungen für das Ehrenamt und die Berücksichtigung der Kosten für das Homeoffice gefordert. Diese Wünsche werden nun erfüllt. Hinzu kommen noch weitere lohnsteuerliche Änderungen und Ankündigungen, selbst die Sachbezugsfreigrenze bleibt nicht unerwähnt. 

Noch vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat in ihren Sitzungen am 16. bzw. 18. Dezember 2020 den Weg für das Jahressteuergesetz 2020 freigemacht. Die Verkündung des Gesetzes soll rechtzeitig vor dem Jahresende erfolgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Regelungen zum neuen Jahr starten, sondern teilweise bereits rückwirkend gelten. Andere wiederum treten erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. 

Aus dem Bereich der Lohnsteuer ist auf folgende Regelungen beziehungsweise Änderungen hinzuweisen:

Zusätzlichkeit schließt Gehaltsumwandlung aus

Gehaltsverzicht oder -umwandlung sind aus Sicht des Gesetzgebers im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch, denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch dauerhaft abgesenkt. Viele Steuerbefreiungen und Pauschalierungsmöglichkeiten hängen davon ab, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich gewährt werden. Die Regelungen betreffen zum Beispiel die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

Mit einer bereits ab 2020 anzuwendenden Gesetzesergänzung (§ 8 Abs. 4 EStG) wird klargestellt, dass nur "echte" Zusatzleistungen steuerbegünstigt sind. Eine solche Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor.

Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung aber auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur sogenannten "Nettolohnoptimierung".

Aufstockung Kurzarbeitergeld: Zuschüsse auch 2021 steuerfrei

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind derzeit bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Vorschrift wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah zunächst eine bis zum Jahresende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wird nun mit dem Jahressteuergesetz um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.

Ebenfalls verlängert: steuerfreie Corona-Prämie

Die Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro (§ 3 Nr. 11a EStG) war zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Damit wäre auch ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird mit dem Jahressteuergesetz allgemein bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt jedoch nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird gestreckt. Voraussetzung ist zudem auch hier die Zusätzlichkeit. Alles Wichtige zur Corona-Sonderzahlung finden Sie hier.

Verbesserungen für Ehrenamtliche

Trainerinnen und Trainer, die diese Tätigkeit nebenberuflich in Sportvereinen ausüben, profitieren von der Übungsleiterpauschale. Auch die Entschädigung für Ausbilderinnen und Ausbilder, zum Beispiel bei der freiwilligen Feuerwehr und der DLRG oder an nebenberuflich in der Erziehung, Kunst oder Pflege Tätige, werden hierdurch begünstigt. Durch die im endgültigen Jahressteuergesetz enthaltene Anhebung des Freibetrags von 2.400 Euro auf 3.000 Euro ab dem Jahr 2021 können auch von den Übungsleiterinnen und Übungsleitern getragene Kosten - insbesondere Fahrtkosten - im Zusammenhang mit der Tätigkeit besser als bisher steuerfrei erstattet werden. 

Die daneben ab 2021 vorgesehene Erhöhung der sogenannten Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro soll all diejenigen unterstützen, die nicht in den Anwendungsbereich der Übungsleiterpauschale fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, beispielsweise als Schriftführer oder Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen. 

Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren bislang nur unter strengen Voraussetzungen und vielfach begrenzt auf höchstens 1.250 Euro jährlich abzugsfähig. Das wird sich aufgrund der im beschlossenen Jahressteuergesetz vorgesehenen Pauschalregelung für das Homeoffice ändern (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG). Steuerpflichtige können in ihrer Steuererklärung für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Die Pauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. 

Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro und damit auf 120 Arbeitstage im Jahr begrenzt und gilt nur in den Jahren 2020 und 2021

Hinweis: Durch die ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice entfällt der Abzug für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale abgezogen wird. Insgesamt dürften sich die abzugsfähigen Werbungskosten bei den meisten Arbeitnehmern kaum erhöhen. Zudem wirkt sich der Abzugsbetrag nur aus, wenn dieser neben den weiteren Werbungskosten (z. B. den verbleibenden Fahrten) den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr übersteigt. 

Sachbezugsfreigrenze: Erhöhung auf 50 Euro ab 2022

Bereits beschlossen ist mit dem Jahressteuergesetz, dass ab dem Jahr 2022 die monatliche Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird (§ 8 Abs. 2 Satz. 11 EStG i.d.F. des JStG 2020). Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie im Beitrag "Ab 2020: Änderung bei Sachbezügen und der 44-Euro-Grenze". 

Pauschale Besteuerung der Freifahrten von Soldaten

Aktive Soldatinnen und Soldaten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Freifahrt­berechtigungen für den Nah- und Fernverkehr der Bahn. Die Soldatinnen und Soldaten müssen die Fahrten in Uniform durchführen. Mit einer Ergänzung der Pauschalierungs­vorschriften wird geregelt, dass die Freifahrtberechtigungen anstelle der individuellen Besteuerung ab 2021 auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden können (§ 40 Abs. 2 EStG).

Arbeitgeber kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, benötigen eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39e Abs. 8 EStG). Eine Ergänzung stellt ab 2021 sicher, dass auch der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer zu beantragen. Der Arbeitnehmer muss ihn dazu bevollmächtigen.

Pauschalierung für kurzfristige Arbeitnehmer aus dem Ausland

Seit dem 1. Januar 2020 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 7 EStG). Klarstellend und rückwirkend wird geregelt, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat und er Schuldner der Pauschalsteuern ist.

Mobilitätsprämie alternativ zur Entfernungspauschale

Ab 2021 wird für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine (Lohn-)Steuern zahlen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer ab 2021 eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen. Aufgrund der im Jahressteuergesetz vorgesehenen Änderungen (§ 105 EStG) kann die Mobilitätsprämie mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Damit wird die Umsetzung vereinfacht.

Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag "Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021".

Steuerfreie Outplacement-Beratung

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind seit 2019 ausdrücklich steuerfrei. Mit einer gesetzlichen Ergänzung (in § 3 Nr. 19 EStG) wird für alle offenen Fälle klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sogenannte "Outplacement"-Beratung, "Newplacement"-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Steuerfreie Mietvorteile im Konzern

Seit 2020 ist bei der Bewertung von bestimmten Mietvorteilen ein Bewertungsabschlag zur berücksichtigen. Dieser beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwertes. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwertes beträgt und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt. Bisher gilt der Bewertungsabschlag nur für Mietvorteile aus einer dem Arbeitnehmer vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber überlassenen Wohnung. Durch eine gesetzliche Ergänzung (in § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG) wird der Anwendungsbereich für alle offenen Fälle auf verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) ausgeweitet (Konzernklausel). 

Hinweis: Damit bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern das Entgelt nicht vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abweicht, wird der Bewertungsabschlag ab 2021 auch in die Sozialversicherungsentgeltverordnung übernommen. 

Entlastungen für Alleinerziehende werden verlängert

Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz von 1.908 auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) war bisher befristet. Die praktische Umsetzung im Jahr 2021 erfolgt durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schon bei der Lohnsteuer. Mit dem Jahressteuergesetz wird die Befristung aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 weiter gilt. Sie soll bis dahin auch in die Steuerklasse II und damit in die Lohnprogramme eingebaut werden. 

Ausblick: Datenaustausch im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Zukünftig wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt. Damit werden die bisherigen Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren vollständig ersetzt und der bürokratische Aufwand soll gemindert werden. Die gesetzliche Umsetzung soll bereits dieses Jahr erfolgen. Die Neuregelungen sind jedoch erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten ist bereits ab dem 1. Januar 2023 eine Teilnahme möglich. Aufgrund der Verfahrensänderung kommt es ab 2024 zu zahlreichen weiteren Änderungen in den lohnsteuerlichen Vorschriften der §§ 39ff EStG (unter anderem die Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale), über die wir Sie rechtzeitig informieren.