Rz. 3

§ 3 Nr. 5 Buchst. a EStG stellt die Geld- und Sachbezüge steuerfrei, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 WPflG erhalten. Da das WPflG nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt (§ 2 WPflG), gibt es derzeit keine praktischen Anwendungsfälle. Die Bezüge von Berufs- und Zeitsoldaten sowie von freiwillig Wehrdienst Leistenden (§ 58b SG) fallen ohnehin nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG. Deren Sachbezüge sind teilweise nach § 3 Nr. 4 EStG steuerfrei.

 

Rz. 4

Nach § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG sind also im Spannungs- oder Verteidigungsfall dem Grunde nach sämtliche Geld- und Sachleistungen steuerfrei, die die in § 4 WPflG genannten Wehrdienste Leistenden erhalten. Da deren Geld- und Sachleistungen seit 2020 umfassend im USG geregelt sind (§ 3 Nr. 48 EStG Rz. 3),[1] läuft die Vorschrift "ins Leere". Die Geld- und Sachleistungen im Spannungs- und Verteidigungsfall sind im Rahmen von § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei.

 

Rz. 5

Die Geld- und Sachbezüge im Verteidigung- oder Spannungsfall sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf stpfl. Bezüge angerechnet werden. Wird in diesem Fall einem Beamten, Richter oder anderen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der an einer Wehrübung teilnimmt, das Gehalt gekürzt, dann ist nur das gekürzte Gehalt stpfl.[2]

[1] Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019, BGBl I 2019, 1147; BT-Drs. 19/9491, 124.

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