Rz. 3

Als Unterhaltssicherung werden bei Reservistendienst Leistenden und bei Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 7, §§ 5 und 6b WPflG), Leistungen zur Sicherung des Einkommens (§§ 59 USG) sowie Prämie, Zuschläge und Dienstgeld (§§ 1019 USG) gezahlt. In Härtefällen kann darüber hinaus ein Härteausgleich gewährt werden (§ 3 USG).

Sämtliche Leistungen nach dem USG sind mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 USG (Rz. 5) steuerfrei; pensionierte Berufssoldaten, die Reservedienst leisten, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen somit gem. § 3c EStG nicht als Werbungskosten abziehen.[1]

 

Rz. 4

Soweit es sich um Leistungen an Nichtselbstständige in Form von Ersatz des Verdienstausfalls und der Einbuße der Entgeltersatzleistungen handelt (§ 5 USG), unterliegen diese gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG Rz. 23) und der elektronischen Übermittlungspflicht (§ 32b Abs. 3 EStG).

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