Rz. 5

Reservistendienst Leistende, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind oder die eine selbstständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen dienstbedingt entgehenden Einkünfte Leistungen an Selbstständige (§ 6 USG). Diese Leistungen werden durch die Vorschrift ausdrücklich nicht steuerfrei gestellt. Das bedeutet, dass diese Ersatzleistungen stpfl. Einnahmen darstellen und dass deshalb die den Ersatzleistungen gegenüberstehenden Betriebsausgaben nicht unter das Abzugsverbot des § 3c EStG fallen, also abgesetzt werden können. Wenn die nicht steuerbefreiten Ersatzleistungen steuerfrei wären, könnten zum einen die ihnen gegenüberstehenden Betriebsausgaben nicht abgesetzt werden und zum anderen müsste der die Betriebsausgaben übersteigende Teil dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Die durch das Gesetz geschaffene Regelung erleichtert jedoch die Arbeit in der Praxis.

 

Rz. 6

Unterschreiten die Leistungen an Nichtselbstständige oder die Leistungen an Selbstständige einen vom Dienstgrad abhängigen Tabellenwert, erhält der Reservistendienst Leistende als Mindestleistung die Tabellenleistung (§ 8 USG). Obwohl die Mindestleistung die stpfl. bzw. die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen ersetzt, ist sie nicht von der Steuerfreiheit ausgenommen und auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Überzeugend ist das nicht, weil bei einer geringfügig höheren Leistung die nachteiligen steuerlichen Folgen in vollem Umfang eintreten und die Mindestleistung nicht als bloße Aufstockung gewährt wird. M. E. wäre es sachgerechter, wenn der Gesetzgeber die Mindestleistung zumindest partiell, d. h. in Höhe der wegfallenden Leistung nach § 5 USG dem Progressionsvorbehalt bzw. in Höhe der wegfallenden Leistung nach § 6 USG der Steuerpflicht unterwerfen würde.

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