Rz. 23

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen, die die Erziehung bzw Ausbildung unmittelbar fördern und die aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung (> Rz 11) gezahlt werden, sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Sachbeihilfe zur Beschaffung von Lernmitteln, als Zuschuss zu Studienreisen gewährt werden oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Denn eine unmittelbare Förderung von Erziehung und Ausbildung liegt bereits darin, dass der Empfänger der Notwendigkeit des Gelderwerbs zum Lebensunterhalt enthoben und zeitlich in die Lage versetzt wird, sich der Ausbildung oder Erziehung zu widmen (BFH 214, 69 = BStBl 2006 II, 755, mwN).

 

Rz. 24

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Erziehung ist eine planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen (BFH 161, 361 = BStBl 1990 II, 1018). Zur Bestimmung des Begriffs wird an den Begriff der Berufsausbildung in § 10 Abs 1 Nr 7 EStG (beschränkter Abzug als > Sonderausgaben Rz 23 ff) angeknüpft; Beihilfen zur Berufsfortbildung sind nicht steuerfrei. Im Einzelnen > Bildungsaufwendungen Rz 13, 48 ff.

Die für diese Abgrenzung aufgestellten Kriterien sind auch für die Auslegung des § 3 Nr 11 EStG maßgebend (BFH 105, 374 = BStBl 1972 II, 566; BFH 110, 272 = BStBl 1973 II, 819). Steuerfrei sind deshalb Zuwendungen an Schüler allgemeinbildender Schulen wie Grund- und Hauptschulen, Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien (auch Abendgymnasien) sowie an Studenten von Hochschulen und Fachhochschulen (zum BAföGAusbildungsförderungsgesetz Rz 3). Entsprechendes gilt für die ausländischen Studenten und Studienreferendaren im > Lehramtsassistenten-Austausch gezahlten Vergütungen (EStG-K § 3 EStG 5.4 = DB 1985, 682). Ebenfalls nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sind Stipendien für Doktoranden, nicht aber für Habilitanden, da die Habilitation der Fortbildung zuzurechnen ist (BFH 105, 374 = BStBl 1972 II, 566; > Habilitationskosten). Stipendien für Habilitanden sind aber ggf nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei (> Rz 35–40 [38]). Zahlungen aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP) dienen der Fortbildung und sind deshalb nicht steuerfrei, es sind Einkünfte aus Leistungen iSv § 22 Nr 3 EStG (BFH/NV 2008, 1138).

 

Rz. 25

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Nicht steuerfrei nach § 3 Nr 11 EStG sind Ausbildungsbeihilfen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis (> Rz 6). Das gilt für Unterhaltszuschüsse an > Beamtenanwärter und > Referendare (vgl BFH 105, 274 = BStBl 1972 II, 643; BFH 139, 190 = BStBl 1983 II, 718) oder für Absolventen einer einstufigen Juristenausbildung (BFH 143, 572 = BStBl 1985 II, 465) oder die Ausbildungsgelder für Sanitätsoffiziers-Anwärter nach § 30 Abs 2 SG oder die Bezüge eines Beratungsanwärters der > Bundesagentur für Arbeit (EFG 1982, 130) oder eines Aufstiegsbeamten während des Studiums an einer FH (EFG 1976, 116) oder einer Universität (EFG 1982, 556) oder die Unterhaltszuschüsse an Personen, die zu Genossenschaftsberatern in Entwicklungsländern ausgebildet werden (EStG-K § 19 EStG 2.1; > Entwicklungshelfer). Nicht steuerfrei sind auch einmalige Zuwendungen zur Förderung des Studiums von Beamten und Angestellten an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (BFH/NV 1991, 22) oder die erst nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung beim Eintritt in das Dienstverhältnis nachträglich gezahlten Beihilfen (BFH 120, 194 = BStBl 1977 II, 68).

 

Rz. 26

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die nach landesrechtlichen Regelungen gewährten Zuschüsse an > Auszubildende, die infolge einer sog Blockbeschulung auswärts wohnen, sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (EStG-K § 3 EStG 5.10). Die zusätzlich gewährten Berufsausbildungsbeihilfen der Agentur für Arbeit nach dem SGB III (> Arbeitsförderung) sind nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei. Zu den nach § 3 Nr 11 EStG steuerfreien Beihilfen gehören außerdem die Leistungen nach dem > Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und entsprechende Leistungen aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder.

 

Rz. 27

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen sind jedoch nur steuerfrei, wenn der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten ArbN-Tätigkeit verpflichtet wird (§ 3 Nr 11 Satz 3 EStG, > Rz 6). Diese Voraussetzung entspricht der Regelung in § 3 Nr 44 Satz 3 Buchst b EStG (> Rz 38).

 

Rz. 28

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur steuerlichen Behandlung zurückgezahlter Studienbeihilfen, die versteuert worden sind, > Bildungsaufwendungen Rz 81, > Rückzahlung von Arbeitslohn Rz 2, 3 und > Werbungskosten Rz 106 f.

 

Rz. 29

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr 11 EStG für Pflege- und ErziehungsgeldPflegegeld Rz 2 ff.

 

Rz. 30

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Für das nach dem BEEG gewährte > Elterngeld ergibt sich die Steuerfreiheit aus § 3 Nr 67 EStG. Entsprechendes gilt für vergleichbare Leistun...

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