Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Grundsatz: Wird > Arbeitslohn in demselben VZ an den ArbG zurückgezahlt, in dem er dem ArbN zugeflossen ist, mindert er den für dieses Kalenderjahr vom ArbG zu bescheinigenden Arbeitslohn. Kann der ArbG den zurückgezahlten Betrag nicht mehr berücksichtigen, zB weil der ArbN im Laufe des Kalenderjahres ausgeschieden und die > Lohnsteuerbescheinigung bereits an die FinVerw übermittelt worden ist, so kann der ArbN im Rahmen der Veranlagung seine ‚negativen Einnahmen’ vom FA einkünftemindernd berücksichtigen lassen; dazu muss ihm der ArbG die Rückzahlung für das FA bescheinigen. Die zurückgezahlten Beträge werden nämlich als > Negative Einnahmen behandelt (BFH 214, 92 = BStBl 2006 II, 911 mwN; > Rz 8).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Muss ein Stpfl, dem in dem einen VZ besteuerte Einnahmen zugeflossen sind (> Zufluss von Arbeitslohn), diese ganz oder zum Teil in einem späteren VZ zurückzahlen, ist die Rückzahlung erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsvorgangs (> Abfluss von Ausgaben) steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den zurückgezahlten Einnahmen um > Laufende Bezüge handelt (vgl BFH 215, 481 = BStBl 2007 II, 315 mwN), da auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG nicht durchbrochen wird. Die Ausnahmeregelung für den LSt-Abzug in § 38a Abs 1 Satz 2 EStG regelt nur, wann > Laufende Bezüge oder > Sonstige Bezüge als vereinnahmt gelten. Aus dieser Regelung ergibt sich kein ‚Umkehrschluss’ dahingehend, dass die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn empfangener Beträge in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten müsse, in dem der später zurückgezahlte Arbeitslohn selbst als bezogen gilt.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Muss der ArbN versteuerten Arbeitslohn zurückzahlen (zB die Ausbildungsvergütung bei vorzeitigem Ausscheiden – vgl BAG vom 15.03.2000 – 5 AZR 584/98, DB 2000, 2226), hat der ArbG arbeitsrechtlich Anspruch auf Rückzahlung des vollen Bruttobetrags, also der Zuwendung einschließlich der darauf vom ArbG bereits einbehaltenen Steuerabzüge (vgl BAG vom 15.03.2000 – 10 AZR 101/99, DB 2000, 1621; BAG vom 05.04.2000 – 10 AZR 257/99, DB 2000, 2225).

Die Steuern hat der ArbG in diesem Fall bereits für Rechnung des ArbN (vgl § 38 Abs 3 Satz 1 EStG) an das FA abgeführt. Er ist also auch insoweit entreichert. Der ArbN wird zwar bei der Rückzahlung des Bruttobetrags zunächst zusätzlich belastet, hat aber einen Anspruch auf Verrechnung gegenüber dem ArbG (> Rz 4) oder auf Erstattung von Lohnsteuer gegenüber dem FA (> Rz 8). Eine Verrechnung in einem Folgejahr kann zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen – gelegentlich auch zu Vorteilen – führen, wenn die Besteuerungsgrundlagen oder die darauf anzuwendenden Steuersätze verändert sind.

 

Beispiel 1:

Die ArbN B hat ihre Ausbildung im November des Jahres 2019 beendet und ist ab Dezember von der Behörde Y (ArbG) angestellt worden. Während ihres Studiums hatte sie keine Einkünfte. Auch von ihren Angehörigen kann sie keine Unterstützung erwarten. Die erste Lohnzahlung wird sie voraussichtlich Ende Dezember erhalten. Um die laufende private > Lebensführung zu finanzieren, hat sie sich Anfang Dezember einen Vorschuss in Höhe eines Monatsgehalts geben lassen. Der Vorschuss wird mit den Bezügen für Januar bis Juli des Jahres 2020 verrechnet.

Der Vorschuss (> Darlehen Rz 5) gehört zum Arbeitslohn und unterliegt dem LSt-Abzug für das Kalenderjahr 2019. Weil B aber in 2019 keine weiteren Einkünfte erzielt hat, wird sie für den Vorschuss keine steuerliche Belastung erfahren (> Existenzminimum; > Grundfreibetrag). Bei der Rückzahlung des Vorschusses in 2020 wird der Arbeitslohn aber mit voller steuerlicher Auswirkung entlastet.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Solange der ArbN im selben Dienstverhältnis steht, wird steuerlich regelmäßig der laufende Arbeitslohn mit dem zurückgezahlten Betrag verrechnet, wenn das im selben Kalenderjahr geschieht. Die LSt und andere Steuerabzüge sind von dem um den gesamten Rückzahlungsbetrag einschließlich der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge gekürzten Arbeitslohn zu berechnen (vgl BFH 226, 317 = BStBl 2010 II, 299; ggf im > Lohnsteuer-Jahresausgleich des ArbG). Diese Art der Verrechnung gilt auch, wenn ein ArbN im VZ 01 irrtümlich überhöhte Bezüge erhält, die erst in einem späteren Kalenderjahr, zB im VZ 02, zurückgezahlt werden. In diesem Fall erhöhen die Überzahlungen den Jahresarbeitslohn des VZ 01 und die Rückzahlung mindert den Jahresarbeitslohn des VZ 02 (vgl OFD Erfurt vom 19.12.1996, FR 1997, 240). Eine Korrektur des Jahresarbeitslohns für 01 ist nicht zulässig, selbst wenn bei Zufluss der Überzahlung die Rückzahlungsverpflichtung bereits erkennbar ist.

 

Beispiel 2:

Die miteinander verheirateten ArbN A und B haben beschlossen auszuwandern. A war bisher als Krankenhausarzt tätig und B als Lehrerin. Im Mai 2019 hat A seine Tätigkeit an einem Krankenhaus in Skandinavien aufgenommen, seine Probezeit erfolgreich abg...

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