A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beamtenanwärter aller Laufbahngruppen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte auf Widerruf: Sie üben eine Tätigkeit aus, die zu dem gewählten Beruf hinführt (> Ausbildungsdienstverhältnis). Die Unterhaltszuschüsse sind stpfl > Arbeitslohn (BFH 105, 274 = BStBl 1 972 II, 643). Die Einnahmen sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und erweisen sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst (BFH 139, 190 = BStBl 1 983 II, 718; > Referendare). Das Gleiche gilt für die weitergezahlten Bezüge von Aufstiegsbeamten, die für eine Tätigkeit in einer höheren Laufbahn ausgebildet werden (EFG 1 976, 116). Wegen Studienbeihilfen > Beihilfen. Zu weiteren Leistungen des Dienstherrn > Beamte Rz 3.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Ausbildung der Anwärter vollzieht sich in Zeitabschnitten, in denen sie an einer Dienststelle ihrer Behörde praxisbezogen arbeiten (> Rz 8, 9), und Zeitabschnitten, in denen sie an einer verwaltungsinternen Fachschule oder Fachhochschule studieren (> Rz 10 ff). In der Dienststelle seiner Behörde, der er für die Gesamtdauer der Ausbildung zugewiesen ist, hat der Anwärter seine > Erste Tätigkeitsstätte. Die Zuordnung durch den Dienstherrn ist in diesem Fall dauerhaft iSv § 9 Abs 4 EStG (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 3), da sie für die Dauer des Dienstverhältnisses gilt. Bei Beamten auf Widerruf endet das Dienstverhältnis kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Bestehen der Prüfung oder das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung bekannt gegeben wird (§ 37 Abs 2 BBG für Bundesbeamte und § 22 Abs 4 BeamtenstatusG für Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts). Wird der Anwärter im Wege der Abordnung, also zu einem vorübergehenden Aufenthalt, einer Fach(hoch)schule zugewiesen, wird insoweit eine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Zu Einzelheiten Rz 10 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Auch wenn es sich bei einem Studium um eine Erstausbildung iSv § 9 Abs 6 EStG handelt, sind es Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse, wenn der ArbG sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ausbildung erbringt (> R 19.7 LStR; > Bildungsaufwendungen Rz 72). Zu Nebenleistungen wie Unterkunft und Verpflegung > Rz 12.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Aufwendungen eines Beamtenanwärters für die berufliche Bildung sind > Werbungskosten, da er sich in einem > Ausbildungsdienstverhältnis befindet (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 21; vgl § 9 Abs 6 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 15 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beamtenanwärter befinden sich aus der Sicht ihrer Eltern noch in Berufsausbildung; zum > Kindergeld oder zur steuerlichen Berücksichtigung bis zum 25. Lebensjahr > Kinderfreibeträge Rz 60 ff. Zum Freibetrag des § 33a Abs 2 EStGAusbildungsfreibetrag.

 

Rz. 6, 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffern einstweilen frei.

B. Praxisbezogene Ausbildungsabschnitte

 

Rz. 8

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

In der Dienststelle seiner Behörde, der er für die Dauer der Ausbildung zugewiesen ist (Stammdienststelle), hat der Anwärter seine > Erste Tätigkeitsstätte. Das gilt zB in der Justizverwaltung für das Amtsgericht, dem ein Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen wird (BFH/NV 2 010, 200) oder das Ausbildungsfinanzamt für die Anwärter der FinVerw.

 

Rz. 9

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei Beamtenanwärtern mit wechselnden Ausbildungsstätten wie zB den in der Justizverwaltung ausgebildeten Referendaren, gibt es zwar eine Stammdienststelle, die ihre Personalien verwaltet. Diese Stammdienststelle stellt für den Anwärter aber nur dann eine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort zumindest in geringem Umfang tätig werden soll, zB indem er dort persönlich Krankmeldungen und Urlaubsanträge abgibt oder dort an gelegentlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen soll (BMF vom 24.10.2014, BStBl 2 014 I, 1 412 Rz 6 = > Anh 2 Reisekosten 2014). Die wechselnden Ausbildungsstätten sind keine erste Tätigkeitsstätte, weil der Anwärter dort nicht dauerhaft tätig wird. Soll der Anwärter in der Stammdienststelle nicht zumindest in geringem Umfang tätig werden, gehören sowohl der Besuch der Stammdienststelle als auch das Aufsuchen der wechselnden Ausbildungsstätten zur Auswärtstätigkeit.

C. Studium an Bildungseinrichtungen

 

Rz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

In bestimmten Bereichen ist die Fach(hoch)schule Einstellungsbehörde und der Beamtenanwärter wird von dort für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten an bestimmte Ausbildungsbehörden abgeordnet. So ist es zB beim Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundesverwaltung (vgl die VO vom 11.08.2010, BGBl 2 010 I, 1 214). Dann liegt uE die >Erste Tätigkeitsstätte bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; für die Studierenden gelten – sofern sie einen eigenen Hausstand haben – die Regelungen über eine > Doppelte Haushaltsführung. Die praktischen Ausbildungsabschn...

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