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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Referendare

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Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Referendar ist die Dienstbezeichnung für Personen, die als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Bundes bzw eines vergleichbaren Vorbereitungsdienstes eines Landes eingestellt werden (§ 11 Bundeslaufbahnverordnung). Mit Referendar werden aber auch Juristen bezeichnet, die den zweijährigen Vorbereitungsdienst nach § 5b Deutsches Richtergesetz absolvieren, auch wenn sie sich nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Es handelt sich um eine geschützte Dienstbezeichnung, die nur nach öffentlich-rechtlicher Zulassung geführt werden darf. Teilweise wird die Bezeichnung mit einem Präfix versehen, zB Rechtsreferendar, Studienreferendar (bei der Ausbildung zu einem Lehramt) oder Technischer Referendar. Auch abweichende Bezeichnungen sind möglich, wie zB Attaché im auswärtigen Dienst.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Referendare sind > Arbeitnehmer; die Unterhaltszuschüsse sind > Arbeitslohn (BFH 139, 190 = BStBl 1983 II, 718 mwN). Arbeitslohn iSv § 19 EStG bezieht auch ein Ausländer, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses leistet; zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vgl BSG vom 13.08.1996 – 12 RK 76/94 (USK 9631). Über Referendare als Rechtsanwaltsvertreter > Rechtsanwälte Rz 3. Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei einem > Steuerberater ist keine unbefugte Hilfeleistung (> Hilfe in Steuersachen) und hat deshalb als berufspraktische Tätigkeit Auswirkung bei der Zulassung zur Prüfung zum > Steuerberater (BFH 183, 329 = BStBl 1998 II, 166). Neben der eigentlichen Ausbildung im Justizdienst kann der Referendar nicht freiberuflich als Steuerberater tätig sein (EFG 2012, 184 = DStR 2011, 2115 mi...

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