Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Steuerfrei nach § 3 Nr 1a EStG sind für den Empfänger Leistungen aus einer > Krankenversicherung Rz 45ff oder > Pflegeversicherung Rz 5ff oder aus der von den > Berufsgenossenschaften getragenen gesetzlichen > Unfallversicherung Rz 13ff. Dazu gehört das Pflegegeld nach § 44 SGB VII und § 37 SGB XI.

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei ist das aus öffentlichen Mitteln Pflegebedürftigen gewährte Pflegegeld nach § 64a SGB XII sowie Geldleistungen des Jugendamts, die Pflegevollzeiteltern gewährt werden (Leistungen nach § 2 Abs 2 Nr 3 iVm §§ 23, 39 SGB VIII; H 3.11 EStH). Steuerfrei – als Kostenersatz – ist das Pflegegeld aus § 33 SGB VIII bei Vollzeitpflege (vgl BFH 249, 1 = BStBl 2017 II, 432; Günther, EStB 2015, 234). Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 21.04.2011, BStBl 2011 I, 487; > R 3.11 Abs 1 LStR, > Beihilfen Rz 5–20, > Jugendhilfe, > Erziehungsbeihilfen. Zur Tagespflege vgl §§ 23, 24 SGB VIII, > Tagesmütter, > Pflegepersonal Rz 8 sowie H 18.1 Kindertagespflege EStH.

 

Rz. 3

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§ 3 Nr 11 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar, wenn Leistungen für die Unterbringung, Beköstigung, Beaufsichtigung und die sonstige Betreuung eines Kindes mit abgegolten werden. Bis zu dem mit dem JStG 2009 (> Rz 4) eingefügten § 3 Nr 10 EStG fehlte eine Steuerbefreiung für Erziehungsgelder, die vom Jugendamt nach § 23 SGB VIII an die Betreuer von sog Tagesgroßpflegestellen gezahlt werden (BFH 161, 361 = BStBl 1990 II, 1018), sowie für Pflegesatzzahlungen an den Betreiber eines sog Kinderhauses (§ 34 SGB VIII; BFH/NV 1999, 600). § 3 Nr 11 EStG ist ebenfalls nicht anwendbar auf Einnahmen der Erziehungs- und Familienhelfer aus öffentlichen Mitteln (OFD Frankfurt/M vom 30.06.2000, DB 2000, 1735).

 

Rz. 4

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Seit dem VZ 2009 gibt es die Steuerbefreiung des § 3 Nr 10 EStG (> Pflegepersonal Rz 19ff). Sie befreit konstitutiv bestimmte Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen iSv § 2 Abs 1 SGB IX. Dazu gehören Leistungen des Trägers nach dem SGB zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung. Das betrifft ua das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Werden entsprechende Leistungen von privater Seite erbracht (idR von den leiblichen Eltern des behinderten Kindes) bleiben die Einnahmen bis zur Höhe der im SGB XII vorgesehenen Leistungen steuerfrei. Höhere Einnahmen werden gegen abziehbare BA verrechnet.

 

Rz. 5

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Steuerfrei nach § 3 Nr 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI, wenn sie von Angehörigen der Pflegebedürftigen oder anderen aus sittlicher Verpflichtung Leistenden (vgl § 33 Abs 2 EStG) erbracht werden. Zusätzliche Vergütungen des Pflegebedürftigen sind aber nicht steuerfrei. § 3 Nr 36 EStG gilt auch für das Pflegegeld aus § 39 SGB XI bei Verhinderungspflege (vgl im Einzelnen OFD Frankfurt/M vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060).

Im gleichen Rahmen ist das Pflegegeld steuerfrei, das der Pflegebedürftige selbst aus einer privaten Pflegeversicherung oder als Beihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.

Zur Behandlung des Pflegegelds bei Weitergabe an Pflegepersonen > Pflegepersonal Rz 1.

 

Rz. 6

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Soweit die Leistungen nicht steuerfrei sind, führen sie bei einem > Erziehungshelfer oder bei > Tagesmütter (Teilzeitpflege) zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu anderen Vertragsgestaltungen > Arbeitnehmer Rz 130 Erziehungshelfer sowie Familienhelfer, > Jugendhilfe und > Pflegepersonal.

Zur > Familienpflege vgl BMF vom 23.05.2012, BStBl 2012 I, 617 (formal aufgehoben für nach dem 31.12.2014 verwirklichte Steuertatbestände durch BMF vom 14.03.2016, BStBl 2016 I, 290).

 

Rz. 7

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Wegen derKinderfreibeträgePflegekinder. Der Bezug von Pflegegeldern aus öffentlichen Mitteln steht der Anerkennung als Pflegekind grundsätzlich nicht entgegen (> Kindergeld Rz 10, 15); eine Ausnahme gilt für die erwerbsmäßige Aufnahme des Kindes in den eigenen Haushalt der Pflegeperson (> Pflegekinder Rz 9ff).

Bezieht die Pflegeperson Pflegegeld, hat sie idR keinen Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag (zu Einzelheiten > Pflege-Pauschbetrag Rz 7). Verzichten die Pflegeeltern auf das Pflegegeld, werden die Aufwendungen für die Pflege des Kindes weder in Höhe des Pflegegeldanspruchs als > Spenden noch aus Billigkeitsgründen als > Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt (EFG 1979, 395).

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