Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Erziehungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln können im Rahmen von § 3 Nr 11 und 44 EStG steuerfrei sein (> Beihilfen Rz 23 ff). Zu Einzelheiten > Pflegegeld Rz 2 ff. Zu den steuerfreien Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen nach § 3 Nr 11 EStG gehören die Leistungen nach dem BAföG sowie die Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs 4 SVG (H 3.11 LStH), nicht jedoch Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst (BFH 139, 190 = BStBl 1983 II,718), die zur Sicherstellung von Nachwuchskräften gezahlten Studienbeihilfen und die für die Fertigung einer Habilitationsschrift gewährten Beihilfen (BFH 105, 374 = BStBl 1972 II, 566) sowie Leistungen zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes durch Dritte, die unmittelbar an die Betreuungsperson gezahlt werden (EFG 2007, 994).

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