Rz. 7

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Unter Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII ist eine Tätigkeit zu verstehen, bei der eine Pflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen anbietet. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind in dessen Familie nach Weisung der Personensorgeberechtigten, ist sie idR > Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die > Arbeitgeber. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG).

 

Rz. 8

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Nach § 23 SGB VIII erhält eine Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Pflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist – sofern es sich nicht um > Arbeitslohn handelt – als stpfl Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG zu qualifizieren (> Tagesmütter). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Sie ist nicht nach § 3 Nr 11 oder Nr 26 EStG steuerfrei (> Pflegegeld Rz 2).

 

Rz. 9

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Träger der Jugendhilfe erstatten den Tagespflegepersonen nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer > Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Diese Zahlungen sind steuerfrei nach § 3 Nr 9 EStG.

 

Rz. 10

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit lässt die FinVerw aus Vereinfachungsgründen zu, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen 300 EUR je Kind und Monat pauschal als > Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei wird von einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden und mehr pro Kind ausgegangen. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit davon ab, ist die Pauschale anteilig nach folgender Formel zu kürzen (BMF vom 11.11.2016, unter 3. a), BStBl 2016 I, 1236).

 
300 Euro × vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit in Stunden (max 40)
40 (Stunden)

Die BA-Pauschale darf jedoch maximal in Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden, dh nicht zu einem Verlust führen.

 

Rz. 11

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen statt, kann die BA-Pauschale nicht angesetzt werden. In diesen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.

 

Rz. 12

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Auch sonst bleibt es den Tagespflegepersonen unbenommen, den tatsächlichen Aufwand nachzuweisen. Hierzu gehören vor allem Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände, Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Bewirtschaftungskosten für die Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten.

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