Rz. 19

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Einkünfte aus dem betreuten Wohnen behinderter Menschen in Gastfamilien (vgl § 35a SGB VIII) werden von der FinVerw als solche aus freiberuflicher Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG behandelt. Soweit die Einnahmen auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem SGB beruhen, sind sie nach § 3 Nr 10 EStG steuerfrei (> Pflegegeld Rz 4).

 

Rz. 20

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Soweit die Einkünfte nicht nach § 3 Nr 10 EStG steuerfrei sind, können > Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 300 EUR für jeden aufgenommenen behinderten Menschen berücksichtigt werden. Dies entspricht der Regelung zur Ermittlung der Einkünfte aus der Kindertagespflege (> Rz 10). Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11 oder Nr 26 EStG kommt nicht in Betracht.

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