Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Tagesmütter üben eine selbständige, erzieherische Tätigkeit aus und erzielen Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (> Freiberufler). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder und der Herkunft der Einnahmen für diese Tätigkeit. Auch die SozVers behandelt Tagesmütter nicht als abhängig Beschäftigte (vgl BSozG vom 22.06.2005 – B 12 RA 12/04 R, DB 2005, Heft 30, XX), hält aber eine Versicherungspflicht in der GRV als selbständig tätige Erzieherin für gegeben. Betreut die Tagesmutter ein Kind in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel ArbN und die Eltern sind ArbG (BMF vom 17.12.2007, BStBl 2008 I, 17).

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Aufwendungen für eine Tagesmutter können unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar sein. Zu Einzelheiten > Kinderbetreuung.

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