Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Versicherungspflicht in der 1995 eingeführten sozialen PflV (SGB XI) folgt der Versicherungspflicht in der GKV; auch wer dort freiwillig versichert ist, wird einbezogen (§ 20 SGB XI). Wer privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt ist, muss eine private PflV abschließen (§ 23 SGB XI). Träger der sozialen PflV sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden (> Sozialversicherung Rz 1).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die PflV finanziert sich vor allem aus Beiträgen der ArbN und ArbG (vgl §§ 54ff SGB XI). Der Beitragssatz wurde seit Einführung der Versicherung über die Jahre immer weiter erhöht. Er betrug ab 2017 idR 2,55 % (für Kinderlose, die nach dem 31.12.1939 geboren worden sind, 2,8 %; vgl zum Beitragszuschlag §§ 55 Abs 3 SGB XI) der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur BBemG der GKV und wurde zum Jahr 2019 auf 3,05 (bzw 3,3 % für Kinderlose) angehoben (zu den jeweils aktuellen Beträgen > Anh 6.5). Die Beiträge werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom ArbN und vom ArbG getragen. Der Zuschlag für Kinderlose ist allerdings ausschließlich vom ArbN zu tragen.

In Sachsen gilt eine Besonderheit: Anders als in den sonstigen Bundesländern wurde hier bei Einführung der Versicherung nicht – zum Ausgleich der Mehrbelastung für die ArbG – der Buß- und Bettag als grundsätzlich auf einen Arbeitstag fallender Feiertag gestrichen. Dort sind deshalb – jeweils bezogen auf die beitragspflichtigen Einnahmen – die ArbG-Anteile stets 0,5 % niedriger und die ArbN-Anteile 0,5 % höher (gewesen). Seit 2017 galt dort mithin ein ArbG-Anteil von 0,775 % und ArbN-Anteil von 1,775 % (Kinderlose 2,025 %) sowie seit 2019 ein ArbG-Anteil von 1,025 % und ein ArbN-Anteil von 2,025 % (Kinderlose 2,275 %).

Ergänzend > Sozialversicherung Rz 5ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der ArbG-Anteil zur GPflV ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 62 EStG steuerfrei; zu den Voraussetzungen > R 3.62 LStR sowie > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10ff. Steuerfrei sind ArbG-Zuschüsse an Vorstandsmitglieder einer AG, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen; ergänzend > Vorstandsmitglieder Rz 3. Auch die Steuerfreiheit von ArbG-Zuschüssen zur GPflV bei einem beherrschenden > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften – zB einer GmbH oder eines VVaG – hängt davon ab, ob sie als Beschäftigte beitragspflichtig sind (> Sozialversicherung Rz 21).

Es gelten vergleichbare Regelungen wie für die gesetzliche > Krankenversicherung. Unterschreitet bei Entgeltfortzahlung das fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche BBemG und hat der in der GKV freiwillig versicherte ArbN dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken- und Pflegekasse zu zahlen, weil das Jahresarbeitsentgelt die Jahres-BBemG überschreitet, sind die Zuschüsse aus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte der Höchstbeträge steuerfrei. Bei einem ArbN, der eine PKV und PPflV abgeschlossen hat, sind die Zuschüsse bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeträge in der GKV und sozialen PflV steuerfrei (> R 3.62 Abs 2 Nr 2 Satz 4 LStR). Soweit Beamte, die früher bei privatisierten Bundesunternehmen tätig waren und Anspruch auf Leistungen nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften haben, an Stelle von Beihilfeleistungen Zuschüsse zu einer privaten PflV mit den gleichen Leistungen erhalten, sind diese aus Billigkeitsgründen steuerfrei (OFD Düsseldorf vom 15.07.1996 – S-2342-A-St-122; > Deutsche Bahn Rz 7 Beihilfen).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Beiträge des ArbG für eine private Pflegezusatzversicherung, sind nach Ansicht der FinVerw Teil des Barlohns und keine > Sachbezüge. Die 44-Euro-Freigrenze (> Sachbezüge Rz 50ff) soll deshalb nicht anwendbar sein (BMF vom 10.10.2013, BStBl 2013 I, 1301). Zu beachten ist aber die weitgehend gegenteilige Rechtsprechung nach BFH 261, 531 = BFH/NV 2018, 1181, dort auch mwN (dazu etwa Hilbert, BB 2018, 2664).

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die vom ArbN selbst getragenen Beitragsteile sind > Sonderausgaben (§ 10 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst b EStG). Grundsätzlich gelten die Höchstbeträge nach § 10 Abs 4 EStG.

Zu einer übergangsweise bis zum VZ 2019 von Amts wegen vorgesehenen Günstigerprüfung mit altem Recht vgl § 10 Abs 4a EStG und BMF vom 19.08.2013, Rz 164ff, BStBl 2013 I, 1087 sowie > Sonderausgaben Rz 87ff. Leistet der ArbN – neben der eigentlichen PflV – Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen PflV, wird bei der übergangsweisen Anwendung der Höchstbetragsberechnung im Rahmen einer Günstigerprüfung (> Sonderausgaben Rz 87, 107ff) ein zusätzlicher Sonderausgabenhöchstbetrag von 184 EUR berücksichtigt, sofern der Stpfl nach dem 31.12.1957 geboren ist (§ 10 Abs 3 Nr 3 EStG idF bis 2004); bei Zusammenveranlagung wird das für jeden Ehegatten gesondert geprüft (> Sonderausgaben Rz 106). Beim LSt-Abzug werden Beiträge zur PflV nur im Rahmen einer > Vorsorgepauschale Rz 37ff berücksichtigt. Der volle Abzug der Aufwendungen zur PflV soll verf...

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