Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Vorstandsmitglieder einer KapGes (zB > Aktiengesellschaft, > Familienstiftung, > Genossenschaften, > Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind im Steuerrecht > Arbeitnehmer (BFH 94, 366 = BStBl 1969 II, 185; BFH 100, 25 = BStBl 1970 II, 824; BFH 114, 535 = BStBl 1975 II, 358; BFH 114, 556 = BStBl 1975 II, 400); ihre Bezüge unterliegen dem LSt-Abzug. Gleiches gilt für stellvertretende Vorstandsmitglieder. Zu Besonderheiten > Kommanditgesellschaft auf Aktien. Auch die SozVers behandelt sie – für die Kranken- und Pflegeversicherung – grundsätzlich als abhängig Beschäftigte iSv § 7 SGB IV. Sie sind aber versicherungsfrei in der GRV (vgl § 1 Satz 3 SGB VI) und in der GAV (vgl § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Steuerlich keine Arbeitnehmer sind Vorstandsmitglieder der Träger der SozVers und Organmitglieder vergleichbarer Selbstverwaltungskörperschaften (> Sozialversicherung Rz 3). Der Vorstand von > Berufsgenossenschaften ist ein von den Mitgliedern gewähltes Organ (vgl BFH 84, 426 = BStBl 1996 III, 153). Die Vorstände einer > Kassenärztliche Vereinigung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat BFH 137, 197 = BStBl 1983 II, 156 für die USt nicht als ArbN behandelt; uE gilt das aber nicht für die seit 2005 tätigen hauptamtlichen Vorstände. Vorstände der > Wasser- und Bodenverbände behandelt die FinVerw nur dann nicht als ArbN, wenn die laufenden Geschäfte ausschließlich von einem Geschäftsführer geführt werden; sie sind aber ArbN, wenn sie selbst die laufenden Geschäfte führen und den Verband nach außen vertreten (vgl OFD Hannover vom 07.10.1991, StLex 4, 19 – 19a, 1226). Zum Vorstand von > BerufskammernEhrenamt Rz 3. Keine ArbN sind ferner Vereinsvorsitzende, die nur gegen geringes Entgelt ehrenamtlich tätig sind; anders aber, wenn ein Vorsitzender die Geschäfte eines Wirtschaftsvereins gegen angemessenes Entgelt wie ein Geschäftsführer betreibt (RFH, RStBl 1935, 1306; EFG 1967, 402). Ergänzend > Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Ehrenamt, > Vereinsvorsitzende.

 

Rz. 3

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Auf Leistungen des ArbG zur Zukunftssicherung ist § 3 Nr 62 Satz 1 EStG nur bei ArbN anwendbar und nur, soweit eine gesetzliche Leistungspflicht des ArbG besteht wie regelmäßig in der GKV/GPflV. Soweit sie freiwillig versichert sind, bleiben Zuschüsse des ArbG zur GRV oder zum Versorgungswerk (zu einer LV) eines Vorstandsmitglieds einer AG Arbeitslohn (BFH 242, 509 = BStBl 2014 II, 124) und mangels einer gesetzlichen Verpflichtung bei ArbN nicht nach § 3 Nr 62 Satz 2 EStG steuerfrei; soweit § 1 Satz 3 SGB VI Vorstandsmitglieder ‚versicherungsfrei’ stellt (> Rz 1), gehören sie überhaupt nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis und sind nicht iSv § 3 Nr 62 Satz 2 EStG ‚von der Versicherungspflicht [...] befreit’ (BFH 169, 208 = BStBl 1993 II, 169); dies ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 25.05.1992, HFR 1993, 35). > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 26. Zur Versicherung gegen Haftung für Vermögensschäden Dritter > D & O- Versicherung.

Zum Arbeitslohn des Vorstandsmitglieds einer AG zählt BFH 133, 375 = BStBl 1981 II, 707 auch die besondere Zuwendung (Erfolgsprämie), die ein mit Mehrheit beteiligter Aktionär für die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zusagt.

 

Rz. 4

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Vorstandsmitglieder einer KapGes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich an dem Ort aus, an dem sie sich persönlich aufhalten; zu Einzelheiten und Ausnahmen > Doppelbesteuerung Rz 25 mwN, > Inländische Einkünfte Rz 7.

 

Rz. 5

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Für aktiv tätige Vorstandsmitglieder ohne Versicherungspflicht in der GRV wird nur eine "gekürzte" Vorsorgepauschale ohne Teilbetrag für die GRV berücksichtigt (> Vorsorgepauschale Rz 28).

 

Rz. 6

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Vorstandsmitglieder erhalten keine ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25, 26) und keine Riester-Förderung (> Private Altersvorsorge Rz 9 ff). Zeitwertkonten werden bei Vorstandsmitgliedern steuerlich nicht anerkannt (> Arbeitszeitkonto Rz 19).

 

Rz. 7

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Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung an einer zu gründenden KapGes und die Übernahme einer Vorstandsposition führen zu WK, wenn der Beteiligungserwerb fehlschlägt (EFG 2016, 469 – Rev, BFH VI 1/16).

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