Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Kassenärztliche Vereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs 5 SGB V). Sie nehmen die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und stellen die kassenärztliche Versorgung sicher (vgl § 75 SGB V); dabei leisten sie öffentliche Dienste (schlichte Hoheitsverwaltung). Ihre Kassen unterliegen der Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebahrens durch die öffentliche Hand (§ 78 SGB V). Sie sind deshalb öffentliche Kasse iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (FinVerw, zB ESt-K Hannover, § 3 EStG Nr 1.4; EStG-K NW, § 3 EStG Nr 90.8; OFD Frankfurt/M vom 25.10.2001, DB 2001, 2686). Zu Leistungen des ärztlichen Hilfswerks der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein > Beihilfen Rz 12.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwandsentschädigungen können bei hauptamtlich und bei ehrenamtlich tätigen Personen im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> R 3.12 Abs 3 LStR) bis zu 200 EUR monatlich steuerfrei bleiben (> Aufwandsentschädigungen Rz 23, 24, 30ff, 47ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zur Einkunftsart der Vergütungen des Vorstands > Arbeitnehmer Rz 47, und > Vorstandsmitglieder Rz 2. Die in den Prüfungsausschüssen tätigen Angestellten von Ortskrankenkassen üben diese Nebentätigkeit als ArbN der Krankenkassen aus (EFG 1970, 70).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gewährt eine Kassenärztliche Vereinigung einem Arzt ein öffentliches zinsloses Darlehen und besteht zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Darlehensvertrag ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, kann das in Höhe des geldwerten Vorteils der ersparten Zinsen zu einer > Lohnzahlung durch Dritte führen (EFG 2007, 921).

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