A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Bezeichnung einer Tätigkeit als "ehrenamtlich" führt für sich allein nicht zur Steuerfreiheit der daraus fließenden Entschädigung. Ebenso steht die Geringfügigkeit der Vergütung oder die kurze Dauer der Tätigkeit der Besteuerung nicht ohne weiteres entgegen (BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134), wenn nicht > Liebhaberei gegeben ist (> Rz 9). Einnahmen aus einem Ehrenamt können aber aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung ganz oder teilweise steuerfrei sein (vgl BMF vom 21.11.2014, BStBl 2014 I, 1581). Das gilt zB für die aus einer > Öffentliche Kasse gezahlten > Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12 EStG) und > Reisekosten (§ 3 Nr 13 EStG), ferner Beträge, die von bestimmten ArbG/Auftraggebern für eine nebenberufliche Tätigkeit gezahlt werden und iRv § 3 Nr 26 oder Nr 26a EStG steuerfrei bleiben (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten). Für > Betreuer gilt § 3 Nr 26b EStG. Nur soweit derartige Einnahmen nicht im Rahmen der genannten Vorschriften steuerfrei sind, hat die Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1) praktische Bedeutung. Die Einnahmen können je nach Gestaltung des Falls im Rahmen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG – zB > Mitglieder kommunaler Vertretungen; vgl auch > Rz 3), eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 19 Abs 1 EStG; > Arbeitnehmer; > Rz 4 ff) oder als > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 3 EStG; > Rz 2) anfallen.

Erhält der Stpfl im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, sind die Voraussetzungen der § 3 Nr 12 und 26 EStG nicht gegeben (BFH 261, 537 = BStBl 2018 II, 715).

Zur Sozialversicherungspflicht von Ehrenamtlichen vgl BSG 124, 37 vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R, DStR 2018, 144.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG setzen voraus, dass die zu erbringende Leistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht; davon wird man bei geringfügigen Vergütungen aus einem Ehrenamt nicht ohne weiteres ausgehen können. Die Vorschrift kann aber einschlägig sein, wenn die gewährten Zahlungen durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöst sind und die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Tatbestand eines auf Leistungsaustausch gerichteten Verhaltens erfüllt. Der Ersatz belegter Aufwendungen, die zu WK führen, führt beim Empfänger nicht zu besteuerbaren Einnahmen (Rechtsgedanke des § 3 Nr 50 EStG). Übersteigen die Einnahmen jedoch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen des ehrenamtlich Tätigen, ist die Überschusserzielungsabsicht als Kriterium für steuerlich relevante > Einnahmen zu prüfen. Diese wird nur dann verneint, wenn der Aufwendungsersatz die Aufwendungen nicht oder nur unwesentlich übersteigt (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303; BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944). Eine Überschusserzielungsabsicht und damit in voller Höhe steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr 3 EStG sind aber gegeben, wenn der Aufwendungsersatz die ‚Aufwendungen’ mindestens um einen Betrag in Höhe der > Freigrenze von 256 EUR überschreitet. Unter Aufwendungen sind bei dieser Prüfung nicht die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, sondern die – unter Beachtung von Abzugsverboten – als WK abziehbaren Beträge, wie die Pauschbeträge nach §§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5, 9 Abs 4a EStG für Verpflegungsmehraufwendungen oder die amtlichen > Kilometer-Pauschalen für Fahrtkosten (BMF vom 13.03.1996, DB 1996, 960; Fin MV vom 04.11.1996, DB 1997, 404; Angstenberger, DStZ 2005, 309). Der Freibetrag nach § 3 Nr 26a EStG ist bei der Prüfung, ob die Freigrenze iHv 256 EUR überschritten ist, zu berücksichtigen (BMF vom 21.11.2014, aaO, dort unter 10.).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Steht das Ehrenamt jedoch im engen Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit, kann es als Hilfstätigkeit auch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG; > Landwirtschaftskammer), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG; zB Handwerksmeister im Vorstand der Handwerkskammer; Präsident einer Berufskammer – BFH 153, 33 = BStBl 1988 II, 615; BFH/NV 2005, 29) oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG; zB Rechtsanwalt im Vorstand der Berufs- und Standesorganisation oder der Steuerberater im Prüfungsausschuss der Kammer) führen. Wegen der Mitglieder von Parlamenten, > Abgeordnete, > Bundestagsfraktionen, > Europaabgeordnete; § 22 Nr 4 EStG. Vgl außerdem > Rz 10.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit fließende Entschädigung (Bezüge und geldwerte Vorteile) gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 EStG), wenn der Stpfl persönlich weisungsgebunden oder in den Organismus der Stelle, für die die Tätigkeit ausgeübt wird, eingegliedert ist (im Einzelnen > Arbeitnehmer Rz 8–79/3; vgl auch BAG 143, 7 vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 zu Tätigkeit iRd Telefonseelsorge). Das gilt grundsätzlich auch, wenn er selbst Organ ist (> Juristische Person; e...

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