A. Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Wege zwischen der Wohnung und seiner > Erste Tätigkeitsstätte (vor 2014 > Regelmäßige Arbeitsstätte) respektive zu einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet darf der > Arbeitnehmer die Kosten für die Benutzung des eigenen Kfz nur mit folgenden Pauschbeträgen als > Werbungskosten ansetzen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale):

 
Zeitraum Entfernungspauschale, die unabhängig von der Benutzung eines Fahrzeugs gilt
seit 2004 0,30 EUR ab dem 1. Entfernungskilometer
2021 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer
2022–2026 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer

Zur Erhöhung der Pauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer für die Jahre 2021 bis 2026 vgl > Entfernungspauschale Rz 14/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die in der Tabelle genannten Beträge gelten auch für Zweiräder mit Motor bis zu 50 ccm und Fahrräder, weil die Entfernungspauschale unabhängig davon gewährt wird, ob (überhaupt) ein und wenn ja, welches Verkehrsmittel benutzt wird (> Entfernungspauschale Rz 15). Das FA begrenzt den Abzug der Entfernungspauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR. Ein höherer Betrag ist anzusetzen, wenn der ArbN nachweist oder glaubhaft macht (> Glaubhaftmachung), dass er den eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen gefahren ist (> Entfernungspauschale Rz 65 ff). Auch für die einmal wöchentliche Familienheimfahrt bei > Doppelte Haushaltsführung gilt die Entfernungspauschale (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 5 bis 9 EStG). Zu Besonderheiten > Rz 3.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schwerbehinderte iSd § 9 Abs 2 Satz 3 EStG (> Menschen mit Behinderungen) können entweder die Entfernungspauschale oder – wahlweise – die höheren tatsächlichen Aufwendungen oder stattdessen die für Auswärtstätigkeit geltenden Kilometersätze (> Rz 5) des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG als WK ansetzen (> Entfernungspauschale Rz 105 ff).

Die Entfernungspauschale gilt nicht für die Benutzung des Flugzeugs und nicht bei steuerfreierSammelbeförderung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG); in diesen Fällen werden die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt (> Entfernungspauschale Rz 18). Zu weiteren Besonderheiten > Nahverkehrsbetriebe und > Öffentlicher Personennahverkehr.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der ArbG darf Fahrtkosten als Reisekosten nur nach § 3 Nr 13 und 16 EStG steuerfrei erstatten, also soweit sie beim ArbN zu WK führen. Ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 5, 14 ff; > Reisekosten Rz 60 ff; > Reisekostenvergütungen. Dazu gehören aber nicht die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; die LSt für > Fahrtkostenzuschüsse kann der ArbG in engen Grenzen pauschalieren (vgl § 40 Abs 2 Satz 2 EStG; > R 40.2 Abs 6 LStR; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161 ff).

B. Kilometersätze bei Dienstreisen und anderen ­Auswärtstätigkeiten

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (> Reisekosten Rz 20 ff) gelten die Km-Pauschalen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG. Entsprechendes gilt für bestimmte Fahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung. Sie betragen für jeden gefahrenen Km:

 
ab 01.01.2002
bis 31.12.2013
Kfz Motorrad/Motorroller Zweirad mit Motor bis 50 ccm Fahrrad
(BMF vom 20.08.2001,
BStBl 2001 I, 541)
je km
0,30 EUR
je km
0,13 EUR
je km
0,08 EUR
je km
0,05 EUR
ab 01.01.2014
(BMF vom 25.11.2020,
BStBl 2020 I, 1228)
Kfz jedes andere motorbetriebene Fahrzeug  
je km
0,30 EUR
je km
0,20 EUR
 
 

Rz. 5/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Diese Kilometersätze müssen der Kostenentwicklung grundsätzlich von Zeit zu Zeit angepasst werden. Seit 2014 sind sie gesetzlich an die Entwicklung der Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG gebunden. Soweit im öffentlichen Dienst weniger Bundesländer ein Betrag über dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 EUR/Km vergütet wird (zB 0,35 EUR/Km), dürfen gleichwohl keine höheren Sätze als 0,30 EUR/Km als WK angesetzt werden. Das FG BW hält die Ungleichbehandlung nicht für verfassungswidrig; auch der BFH hält eine Veränderung solcher typisierender Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte nicht für zulässig (BFH/NV 2011, 983).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Benutzt der ArbN sein eigenes Kfz, kann er aber anstelle der amtlichen Kilometersätze seine tatsächlichen Aufwendungen ermitteln und als WK abziehen (> Reisekosten Rz 63 ff). Der WK-Abzug – auch der amtlichen Kilometersätze – setzt aber voraus, dass dem ArbN für die dienstliche Nutzung des PKW eigene Aufwendungen entstanden sind; das ist nicht gegeben, wenn dem ArbN im Rahmen der > Kraftfahrzeuggestellung ein Dienst- oder Firmenwagen überlassen ist (EFG 2010, 232 = DStRE 2010, 525; BFH/NV 2010, 1453).

 

Rz. 7

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der ArbG darf dem ArbN Fahrtkosten als Reisekosten nur nach § 3 Nr 13 und 16 EStG steuerfrei ersetzen, und zwar bis zur Höhe der amtlichen Kilometersätze (> Rz 5) oder der tatsächlichen Aufwendungen des ArbN (> Rz 6); ergänzend > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff; > Reisekostenvergütungen.

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