Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Fahrberechtigungen an aktive ArbN von Verkehrsbetrieben gehört als Sachbezug zum Arbeitslohn. Dieser Sachbezug bleibt im Rahmen von § 8 Abs 3 Satz 2 EStG (> Rz 3) oder – wahlweise – nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei (zum Wahlrecht > Sachbezüge Rz 35 ff). Soweit der Sachbezug nicht steuerfrei ist, unterliegt er dem individuellen LSt-Abzug oder kann vom ArbG nach § 40 Abs 2 Satz 2 EStG pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 160 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Für die weitergehende Nutzung der Fahrberechtigung für andere Fahrten als solche zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte sowie die Nutzung einer Fahrberechtigung durch Angehörige – hier auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – oder frühere ArbN (Ruheständler) gilt § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (vgl FinMin SH vom 17.05.1994, DB 1994, 1162; FinMin NI vom 23.03.1994, FR 1994, 341).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Bewertung der überlassenen Fahrberechtigung nach § 8 Abs 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der ArbG als Nahverkehrsbetrieb eine solche Dienstleistung überwiegend nicht nur für seine ArbN erbringt (> Rabatte Rz 10 ff, 32 ff). Die Beförderungsleistungen müssen dem ArbN deshalb zu den gleichen Bedingungen wie betriebsfremden Fahrgästen angeboten werden. Einschränkungen der Fahrberechtigung (zB bei einem Verkehrsverbund Beschränkung der Beförderung auf Fahrzeuge des ArbG; Sperrzeiten, die ggf in gleicher Weise nicht für Fremde gelten) stehen einer Anwendung von § 8 Abs 3 EStG entgegen. Bei einer Bewertung nach § 8 Abs 3 Satz 1 EStG ist von 96 % des Fahrpreises auszugehen; weitere Abschläge lässt die FinVerw nicht zu.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ist § 8 Abs 3 EStG nicht anwendbar, kommt nur eine Bewertung der unentgeltlichen oder verbilligten Fahrleistungen nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG in Betracht. Der Wert kann nach den jeweiligen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ermittelt werden. Dabei ist der Wert der Fahrberechtigung mit 96 % eines entsprechenden Fahrausweises anzusetzen (> R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR; > Sachbezüge Rz 38 ff).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wird die Freifahrtberechtigung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kann ein nicht nach § 8 Abs 3 Satz 2 EStG oder § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfreier Vorteil unter den Voraussetzungen des § 40 Abs 2 Satz 2 EStG pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff, außerdem > Fahrtkostenzuschüsse Rz 6, > Job-Ticket Rz 4 mit Beispielen).

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Anwendung von § 37b EStGPauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff, 26 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch für ArbN von Nahverkehrsbetrieben mit einem festen Arbeitsplatz gilt, dass sie WK für die Fahrt zur Arbeit mit der > Entfernungspauschale geltend machen können (zu den auf Fahrzeugen tätigen ArbN > Rz 7). Da es nicht darauf ankommt, dass ihnen überhaupt Aufwendungen entstehen, gilt das selbst dann, wenn der geldwerte Vorteil aus der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuerfrei bleibt. Jedoch wird die Entfernungspauschale gemindert um

Ausführlicher > Entfernungspauschale Rz 72 ff. Der ArbG muss die steuerfreien oder pauschal besteuerten ArbG-Leistungen in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, und zwar bezogen auf das gesamte Kalenderjahr (§ 41b Abs 1 Satz 2 Nr 6 und 7 EStG; > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10).

 

Rz. 7

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

ArbN auf Fahrzeugen der Nahverkehrsbetriebe (zB Straßenbahn) üben ausschließlich eine Auswärtstätigkeit in Form der > Fahrtätigkeit aus, weil sie ohne > Erste Tätigkeitsstätte sind; die ihnen entstehenden Aufwendungen sind > Reisekosten. Zu beachten ist aber § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG, wonach für die Wege von der Wohnung zur Fahrzeugübernahme an einen vom ArbG dauerhaft festgelegten Ort (Fahrzeugdepot) und zurück die > Entfernungspauschale gilt. Zu den Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 97 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Über die Fehlgeldentschädigung der Schaffner > Fehlgeldentschädigung.

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