Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Auswärtstätigkeit (Dienstreisen): Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN sind im Rahmen von § 3 Nr 13, 16 EStG steuerfrei, wenn sie zu den > Reisekosten gehören. Steuerfrei bleibt ein Fahrtkostenersatz iHd Aufwendungen für > Öffentliche Verkehrsmittel oder – bei Benutzung des ArbN-eigenen (privaten) Kraftwagens – idR der amtliche Km-Satz (> Kilometer-Pauschalen Rz 5; H 9.5 LStH). Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 14 ff, > Reisekosten Rz 60 ff, > Reisekostenvergütungen. Ergänzend > BahnCard. Bei Benutzung eines dem ArbN zur Verfügung gestellten Dienst- oder Firmenwagens entfällt sowohl die Besteuerung des geldwerten Vorteils als auch der Abzug der Entfernungspauschale (§ 8 Abs 2 Satz 5 HS 2 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Doppelte Haushaltsführung: Die Regelungen für Reisekosten (> Rz 1) gelten nur für die erste Fahrt zum auswärtigen Beschäftigungsort und die letzte Fahrt von dort zurück zum eigenen Hausstand (> Doppelte Haushaltsführung Rz 113 f) sowie für Fahrten am Beschäftigungsort; zu Zwischenheimfahrten > Rz 3/1.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zwischenheimfahrten bei Auswärtstätigkeit (Dienstreisen): Aufwendungsersatz des ArbG für Zwischenheimfahrten von einer auswärtigen Tätigkeitsstätte aus gehören zum steuerfreien Reisekostenersatz; insoweit gilt die Regelung für Reisekosten bei Dienstreisen usw (> Rz 1).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zwischenheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (einmal wöchentlich; > Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff): Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann der ArbG dem ArbN die Aufwendungen in vollem Umfang steuerfrei ersetzen. Bei Benutzung des ArbN-eigenen Kraftwagens gilt für Zwischenheimfahrten zum eigenen Hausstand und zurück zum Beschäftigungsort die besondere > Entfernungspauschale Rz 103 ff des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG. Bis zur Höhe dieser Entfernungspauschale kann der ArbG dem ArbN die Aufwendungen steuerfrei ersetzen (§ 3 Nr 13, 16 EStG).

 

Rz. 3/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Zum steuerfreien Fahrtkostenzuschuss für den HeimaturlaubAuslandsbeamte Rz 4.

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Wegstrecken zwischen Wohnung undErste Tätigkeitsstätte: Zuschüsse des ArbG oder der geldwerte Vorteil aus einer Verbilligung eines vom ArbG zur Verfügung gestellten Fahrtausweises (> Job-Ticket) einschließlich der unentgeltlichen/verbilligten Benutzung der vom eigenen ArbG im Linienverkehr betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel gehören grundsätzlich – ausgenommen Sonderfälle – zum stpfl Arbeitslohn. Zur Pauschalierung der Lohnsteuer > Rz 6 ff. Ein geldwerter Vorteil bis zu 44 EUR monatlich bleibt steuerfrei (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; > Sachbezüge Rz 50 ff). Zu Einzelheiten > Job-Ticket.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Weil die nach § 8 Abs 3 EStG steuerfreien ArbG-Leistungen auf die > Entfernungspauschale Rz 72 ff anzurechnen sind, muss sie der ArbG im > Lohnkonto und in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/17 ausweisen. Die FinVerw rechnet – gestützt auf § 3c EStG – auch nach § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfreie ArbG-Leistungen auf die Entfernungspauschale an.

 

Rz. 4/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der steuerfreie geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom ArbG gestellten Fahrzeug bleibt steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist (§ 3 Nr 32 EStG; > R 3.32 LStR); zu Einzelheiten > Kraftfahrzeuggestellung Rz 3, 4; > Sammelbeförderung. Für eine Wegstrecke, die der ArbN nach § 3 Nr 32 EStG steuerfrei befördert worden ist, gibt es keine > Entfernungspauschale Rz 72 ff (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG; > Sammelbeförderung Rz 6). Damit das FA diesen Sachverhalt erkennt, muss der ArbG in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/2 den Großbuchstaben F ausweisen. Der geldwerte Vorteil einer nicht steuerfreien Sammelbeförderung ist pauschal besteuerbar (> Rz 6).

 

Rz. 4/3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für den ArbN eines Mietwagenverleihers kann der geldwerte Vorteil aus der Benutzung eines betrieblichen Kraftwagens im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei bleiben (> Rabatte Rz 13 ff, 55 ff). Weil die nach § 8 Abs 3 EStG steuerfreien ArbG-Leistungen auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind (> Rz 4/1), muss der ArbG diesen steuerfrei bleibenden Teil des Arbeitslohns im > Lohnkonto und in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/17 ausweisen.

 

Rz. 5

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Soweit sie nicht steuerfrei sind, unterliegen betriebliche Barzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als WK-Ersatz grundsätzlich dem LSt-Abzug. Das gilt besonders bei Benutzung des ArbN-eigenen Kraftwagens. Entsprechendes gilt für den geldwerten Vorteil aus der Bereitstellung eines betrieblichen Kfz für solche Fahrten (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 30 ff). Steuerpflichtig ist außerdem die Erstattung von Aufwendungen bei einem Kfz-Unfall auf dem Weg zur Arbeit; sie teilt das steuerrechtliche...

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