Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Begriff der ‚Fahrtätigkeit’ ist zusammen mit ‚Dienstreisen’ und ‚Einsatzwechseltätigkeit’ in dem Begriff ‚Auswärtstätigkeit’ aufgegangen). Er betrifft ArbN mit einer fahrzeuggebundenen Tätigkeit, wenn sie keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG iSv § 9 Abs 4 EStG zugeordnet werden können; für sie gilt die der Wohnung nächstgelegene Tätigkeitsstätte – zB Ort der Übernahme des Fahrzeugs (Betriebshof, Fahrzeugdepot) – als Erste Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 4 Satz 7 EStG). Ergänzend > Erste Tätigkeitsstätte Rz 4. Brechen sie mit einem bei ihrer Wohnung abgestellten Fahrzeug zur Arbeit auf ohne eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG zu berühren, sind sie bis zur Rückkehr dorthin auf ‚Auswärtstätigkeit’. Zu weiteren Hinweisen > Binnenschiffer Rz 1 ff, > Berufskraftfahrer Rz 1, > Deutsche Bahn Rz 7, > Fliegendes Personal Rz 8/1, > Müllfahrer, > Nahverkehrsbetriebe Rz 7 sowie > Schiffspersonal Rz 30.

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für den Umfang der vom ArbG nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei zu erstattenden Aufwendungen (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen [öffentlicher Dienst]) gelten ausschließlich die Regelungen für die ‚Auswärtstätigkeit’ (> R 9.4 Abs 2 Satz 2 LStR; > Reisekosten).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge