Rz. 7
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Aufwandsentschädigungen
Bahnbeamte können zwar auch nach der Privatisierung Aufwandsentschädigungen erhalten (> Aufwandsentschädigungen Rz 24). Ob sie öffentliche Dienste leisten, war schon bei der früheren Deutschen Bundesbahn nicht eindeutig geklärt (vgl BFH 103, 165 = BStBl 1971 II, 818). § 3 Nr 12 Satz 2 EStG ist aber uE wegen veränderter Strukturen nach der Privatisierung (> Rz 1, 2) nicht mehr anwendbar. Denn grundsätzlich leisten die Mitarbeiter der in § 4 Abs 3 KStG genannten Betriebe, zu denen auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebe gehören, keine öffentlichen Dienste (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Eine Ausnahme gilt uE nur noch für mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Bahnbeamte.
Auslandsvertretungen
> Auslandsbeamte Rz 1; > Deutsche Bahn Rz 2; ferner > Beamte.
Außergewöhnliche Arbeiten
Die pauschale tarifvertragliche Entschädigung ist stpfl Arbeitslohn (R 19.3 Abs 1 Nr 1 LStR).
Auszubildende
Der geldwerte Vorteil aus der Unterbringung und Verpflegung in Heimen unterliegt dem LSt-Abzug mit den amtlichen Sachbezugswerten für freie Unterkunft und Verpflegung (> Anh 15; > Sachbezugswerte).
Bahnärzte
> Ärzte Rz 2.
BahnCard
> BahnCard.
Bahnpolizei
Beihilfen
Beamte des BEV, die für eine Tätigkeit bei einem Privatunternehmen (zB der DB AG) aus dienstlichem Interesse beurlaubt sind, erhalten keine Beihilfen. Für die Aufrechterhaltung ihres beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs können sie die Mitgliedschaft in der KVB fortsetzen, wenn sie selbst einen Zuschlag zu ihrem Beitrag in Höhe des bisher vom BEV entrichteten Zuschussbetrags entrichten. Erstatten die beschäftigenden Unternehmen diese Zuschüsse zu GKV und GPflV an die KVB, bleiben diese steuerfrei (OFD Düsseldorf vom 15.07.1996 S-2342-A-St-122; EStG-K NW § 3 EStG 6. 2001). Zusätzliche Leistungen des beschäftigenden Unternehmens zB für Kuren oder Rehabilitation sind nur im Rahmen beamtenrechtlicher Beihilferegelungen steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG; > Beihilfen Rz 13).
Bruchgeldentschädigung
Zu Entschädigungen an das Speisewagenpersonal > Bruchgeld.
Fahrpreisvergünstigung
Zur steuerlichen Behandlung der Vorteile aus ermäßigten Preisen für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG und deren Familienangehörige > Rz 3; ergänzend > Nahverkehrsbetriebe, > Öffentlicher Personennahverkehr. Nutzt der ArbN die Verkehrsmittel seines ArbG unentgeltlich für den Weg zur Arbeit, so ist der Vorteil nicht im Rahmen von § 8 Abs 3 EStG steuerfrei; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 116 ff.
Gleisbauarbeiter
Verheiratete Gleisbauarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht täglich nach Hause zurückkehren und die Woche über in einem Gleisbauzug wohnen, haben eine zweite Wohnung am Beschäftigungsort; dann entstehen WK für eine > Doppelte Haushaltsführung; vgl auch BFH 145, 313 = BStBl 1986 II, 369.
Jahresnetzkarte
Die Überlassung einer Jahresnetzkarte zur privaten Hauptnutzung ist stpfl Arbeitslohn, der mit der Übergabe zufließt (BFH 217, 555 = BStBl 2007 II, 719). Wird die Netzkarte einem Ruhestandsbeamten gewährt, handelt es sich um Versorgungsbezüge (EFG 2014, 1302). Ergänzend > Jahresnetzkarte.
Kassenverlustentschädigung
Solche Entschädigungen für Zugbegleiter und ähnliche mit Geldumsätzen befasste ArbN sind nicht nach § 3 Nr 12 EStG steuerfrei, weil das Schwergewicht der Tätigkeit auf dem Gebiet der Verkehrsabwicklung liegt (das ist kein "öffentlicher Dienst" iSd § 3 Nr 12 EStG) und es sich nicht um ArbN im Kassen- und Zähldienst handelt (> R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR; uE zweifelhaft, soweit sie ermächtigt sind, von Bahnkunden Geld zu kassieren; > Fehlgeldentschädigung Rz 2).
Kindergeld
Für das Kindergeld ihrer Beamten und Versorgungsempfänger ist die Deutsche Bahn AG Familienkasse (vgl § 72 Abs 2 EStG); vgl V 1.3 DA-KG, BStBl 2014 I, 918. Im Übrigen > Kindergeld Rz 9/6.
Liegewagenbetreuer
Sie sind auf einem Fahrzeug tätige ArbN mit Auswärtstätigkeit (> Fahrtätigkeit).
Lokführer
Sie sind auf einem Fahrzeug tätige ArbN mit Auswärtstätigkeit (> Fahrtätigkeit)
Nachtdienstzulagen
> Rz 7 Schichtzulage sowie > Lohnzuschläge Rz 8 ff.
Personalrat
Aufwandsentschädigungen an die vom Dienst freigestellten Mitglieder sind steuerfrei (EStG-K § 3 EStG 3.5); uE gilt das aber nur bei Zahlung aus einer öffentlichen Kasse (> Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff). In anderen Fällen handelt es sich um stpfl Arbeitslohn, soweit nicht nur Auslagen ersetzt werden (> Auslagenersatz, > Dienstaufwand Rz 3).
Polizeivollzugsbeamte
Die kostenlose Benutzung von Zügen des Nah- und Fernverkehrs für private Fahrten durch uniformierte Beamte der Polizei bleibt unbesteuert, weil ihre Anwesenheit im Zug der Gefahrenabwehr dient, insoweit also Berufsausübung ist. Das gilt auch für die zum Schutz der Bahnreisenden eingesetzten Beamten der > Bundespolizei. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei der die Einnahmen – Zuwendung in Form der Freifahrten – die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nicht übersteigen (vgl BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303; B...
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